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Eine Beleidigung ist kein Kündigungsgrund

27.08.2010 10:56 Uhr
Eine Beleidigung ist kein Kündigungsgrund
Die Beleidung eines Kunden muss nicht automatisch zur Kündigung führen (Foto: André Gieße)

Wenn ein Arbeitnehmer einen Kunden seines Arbeitgebers als „Arschloch“ tituliert, kann er trotzdem nicht automatisch entlassen werden

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Kiel. Wenn ein Arbeitnehmer einen Kunden seines Arbeitgebers als „Arschloch“ tituliert, kann er trotzdem nicht automatisch gekündigt werden. Das hat ein Lastwagenfahrer, der wegen einer verbalen Entgleisung von seiner Spedition entlassen worden war, jetzt vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erstritten. Nach Ansicht der Richter in Kiel müsse vielmehr zusätzlich geklärt werden, ob der Beschäftigte „überhaupt die Funktion und Stellung der Person erkannte“, berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ). Zudem komme es darauf an, ob es sich um ein „erstmaliges Versagen“ handelt.

In dem besagten Fall belieferte der Fahrer eine Einzelhandelsfiliale mit Waren. Weil die Einfahrt zum Parkdeck dort ziemlich eng und insbesondere die Deckenhöhe der Durchfahrt sehr knapp bemessen ist, forderte ihn ein Angestellter der Liegenschaftsverwaltung auf, nicht weiter zu rangieren. Darauf kam es zum Streit, in dem der Fahrer den Vertreter des Kunden mindestens fünfmal als „Arschloch“ beleidigt hatte. Laut der „FAZ“ habe er unter anderem gesagt: „Ich liefere hier seit Jahren, und jetzt aus dem Weg, du Arsch.“ Der genaue Wortwechsel ließ sich vor Gericht ebenso wenig aufklären wie die Frage, ob der Fahrer, weil er trotzdem weiterfuhr, tatsächlich Deckenteile und mehrere Rohre beschädigte.

Entlassung ist nicht zulässig

Jedenfalls erhielt der Fahrer für das Grundstück daraufhin ein Hausverbot von sechs Monaten. Sein Chef sprach außerdem eine fristlose Kündigung aus, zumal im Arbeitsvertrag stand, man lege besonderen Wert auf eine freundliche Kundenbedienung. Angesichts der „besonderen Umstände“, dass der Fahrer auf dem Gelände aber schon unfreundlich empfangen worden und der Angestellte der Liegenschaftsverwaltung nicht als solcher zu erkennen gewesen sei, befanden die Richter, dass zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Als „große Spedition“ könne das Unternehmen den Mann zudem auch anderweitig als Fahrer einsetzen. Dass es in gewissen Kreisen generell deftig zugeht, mag ebenfalls eine Rolle gespielt haben.

Laut der „FAZ“ muss das betroffene Speditionsunternehmen nun seinem vergeblich gekündigten LKW-Fahrer rund 10.000 Euro Lohn nachzahlen – falls nicht das Bundesarbeitsgericht seiner Beschwerde dagegen stattgibt, dass das Landesarbeitsgericht keine Revision zugelassen hat. Eine Entlassung sei weder fristlos noch fristgerecht zulässig gewesen, urteilten die Richter. (ag)

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