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Neues Gesetz soll Zahlungsverzug verhindern

15.05.2012 13:51 Uhr
Neues Gesetz soll Zahlungsverzug verhindern
Zahlungsverzug kann Existenzen gefährden.

Ziel: Finanzielle Risiken für kleine und mittlere Unternehmen minimieren.

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Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat in der vergangenen Woche den Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es nach Auskunft des Ministeriums, die Zahlungsmoral von Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern zu verbessern. Wenn Schuldner es hinauszögern, offene Forderungen zu begleichen, oder sich durch vertragliche Zahlungs- oder Überprüfungsfristen praktisch einen kostenlosen Gläubiger- oder Lieferantenkredit einräumen lassen, sei das vor allem für kleine und mittlere Unternehmen mit finanziellen Risiken verbunden.

Der Gesetzentwurf soll die Möglichkeit einschränken, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung hinauszuschieben. Dafür ist eine Ergänzung im Zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgesehen. Demnach müssen öffentliche Auftraggeber für Waren und Dienstleistungen künftig innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder Empfang einer Gegenleistung bezahlen. In Ausnahmefällen lässt sich diese Frist auf maximal bis zu 60 Tage verlängern.

Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sind auf 60 Tage beschränkt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Zudem ist für jeden Zahlungsverzug laut dem Gesetzentwurf eine Entschädigung für Beitreibungskosten von mindestens 40 Euro vorgesehen sowie eine Anhebung des gesetzlichen Verzugszinssatzes für Geschäfte zwischen Unternehmern von acht auf neun Prozentpunkte über Basiszinssatz.

Mit dem Gesetzentwurf setzt das BMJ eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in deutsches Recht um. Die Umsetzungsfrist endet am 16. März 2013.

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