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"Wir können sie nur auf frischer Tat ertappen"

07.06.2018 09:40 Uhr
"Wir können sie nur auf frischer Tat ertappen"
Bernd Krekeler ist beim BAG als Referatsleiter des Straßenkontrolldienstes tätig
© Foto: Bundesamt für Güterverkehr

Seit nun einem Jahr ist es in Deutschland verboten, die regelmäßige Wochenruhezeit im Lkw zu verbringen. Bernd Krekeler, Referatsleiter des Straßenkontrolldienstes beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG), erläutert im Interview, wie das BAG die Kontrollen durchführt.

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Seit 25. Mai 2017 stellt eine Gesetzesänderung Fahrer und ihre Arbeitgeber vor das Problem, dass eine "geeignete Schlafmöglichkeit" für die Zeit der regelmäßigen Wochenruhe gefunden werden muss. Im Lkw zu nächtigen, ist unter Strafe gestellt. Um mehr kontrollieren und das ständig wachsende Aufgabenpensum bewältigen zu können, will das BAG die Zahl seiner Kontrolleure bis nächstes Jahr von 210 auf knapp 300 erhöhen.

Wie setzen Sie das noch immer recht neue Verbot zum Verbringen der regelmäßigen Wochenruhe in Deutschland um?

Es gab eine zweimonatige Karenzzeit, in der das BAG die Einhaltung dieses Verbots zwar kontrolliert, aber Verstöße nur mit Verwarngeldern bis 35 Euro geahndet hat. Wir wollten die Lkw-Fahrer und Fuhrunternehmer in dieser Phase sensibilisieren und aufklären. Das ist das normale Vorgehen bei rechtlichen Neuerungen.

Kontrolliert die Behörde inzwischen flächendeckend und bestraft mit der vollen Härte des Gesetzes?

Seit Ende August vergangenen Jahres wird die neue Rechtslage vollständig angewendet. Wenn wir Ordnungswidrigkeiten feststellen, schreiben wir Kontrollberichte und leiten Bußgeldverfahren ein.

Wie lässt sich nachweisen, ob ein Fahrer wochenends im Lkw geschlafen hat?

Im Rahmen der Unterwegskontrollen prüfen wir schwerpunktmäßig an den Wochenenden auf Rast- und Parkplätzen an den deutschen Autobahnen; mitunter auch in Gewerbegebieten. Da die Fahrer aufgrund der gesetzlichen Lage in Deutschland nicht rückwirkend nachweisen müssen, wo sie an den vergangenen Tagen ihre regelmäßige Wochenruhezeit verbracht haben, können wir sie nur auf frischer Tat ertappen.

Wie gehen die BAG-Kontrolleure vor?

Vor allem am Sonntag und am Montagmorgen lassen wir uns von Fahrern, deren Lkw steht, die Aufzeichnungen des digitalen Tachografen zeigen. Egal, ob die Gardine vorgezogen ist oder nicht. Anhand des Ausdrucks können wir erkennen, wann die Ruhezeit begonnen wurde beziehungsweise, um welche Art von Ruhezeit es sich handelt. In der Regel reicht das aus. Die Mitwirkungspflicht ist so gering, dass die Ruhezeit in diesen Fällen laut dem Bundesverkehrsministerium nicht unterbrochen wird. Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, weil der Lkw-Fahrer schon 45 Stunden oder länger auf einem Autohof steht, dann liest das BAG auch noch den Massenspeicher und die Fahrerkarte aus.

Wie viele Verstöße gegen das Verbot hat das BAG bisher bundesweit registriert?

Wir haben 262 Ordnungswidrigkeiten festgestellt und auch als solche bestraft. Davon 76 am Wochenende, 69 montags und 117 an den übrigen Wochentagen. Unter der Woche hängt es immer davon ab, ob der Lkw-Fahrer freiwillig Auskunft gibt, wie er seine regelmäßige Wochenruhezeit verbracht hat. Er muss dazu bei einer Unterwegskontrolle nichts sagen.

Wie hoch waren die Bußgelder?

Die Zahl der verhängten Bußgelder ist niedriger als die der Verstöße, weil es aufgrund der Anhörung der Betroffenen einen zeitlichen Versatz gibt. 2017 haben wir 45 Bußgeldbescheide ausgestellt, und 2018 sind es bisher 49 gewesen. Die meisten davon sind gegen Fuhrunternehmer ausgestellt worden, nur wenige gegen Fahrer. Der Regelsatz für Fuhrunternehmer beträgt 1500 Euro.

Was erkennt das BAG als "geeignete Schlafmöglichkeit" an und was nicht?

Bis jetzt hatten wir noch keinen Fall, wo die Definition der geeigneten Schlafmöglichkeit eine Rolle gespielt hat. Bei allen registrierten Verstößen war offensichtlich, dass die regelmäßige Wochenruhezeit im Lkw verbracht worden ist. Unsere Vorgabe ist, dass Zimmer in Pensionen, Motels und Hotels auf jeden Fall den gesetzlichen Anforderungen genügen. Auch angemietete Wohnungen oder Wohncontainer sind okay, sofern sie über sanitäre Einrichtungen verfügen. Auf die Idee, in einem Zelt zu campieren, ist noch niemand gekommen.

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