Eine Klausel in einem Frachtvertrag, nach der "24 Stunden zur Be- und Entladung standgeldfrei" als Allgemeine Bedingung aufgeführt sind, ist gegenüber dem Frachtführer unangemessen und damit unwirksam, so das Amtsgericht Mannheim. Dem Frachtführer werde damit prinzipiell sein Entgeltanspruch für 24 Stunden versagt, ohne dass geklärt sei, wer Schuld an der Verzögerung trage. Eine Wartezeit von einem Tag gehe weit über das Übliche und Angemessene hinaus. Ein Frachtführer müsse lediglich zwischen zwei und vier Stunden Be- und Entladezeit an der Laderampe standgeldfrei akzeptieren.
Amtgericht Mannheim, Urteil vom 5.6.2013, Aktenzeichen: 10 C 65/13