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Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unbekannt

11.03.2015 08:00 Uhr
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unbekannt
Ein Fahrer muss den Abstand nicht mit Hilfe der Mittelstreifen berechnen können
© Foto: picture alliance/dpa/Erich Häfele

Die Länge der Fahrbahnmarkierungen ist nicht unbedingt ein Maßstab.

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Pech für das Amtsgericht Wildeshausen: Es hatte einen Lkw-Fahrer zu 80 Euro Bußgeld verdonnert, weil er den Mindestabstand von 50 Metern nicht eingehalten hat. Die Begründung: Der Fahrerprofi habe den zu geringen Abstand schon anhand der unterbrochenen Mittellinie erkennen müssen.

Dieser Begründung folgte der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg, das den Fall nach der Rechtsbeschwerde des Fahrers beurteilte, aber nicht.

Zwar ergebe sich aus der Richtlinie für Straßenmarkierungen, dass ein Mittelstrich auf einer Autobahn in Deutschland eine Länge von sechs Metern hat und die Zwischenräume zwölf Meter lang sind. Man könne aber nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand ermitteln können muss, hieß es in dem Anfang Januar gefällten Beschluss. Der Senat verwies die Sache an das Amtsgericht zurück, eine erneute Verurteilung mit anderer Begründung ist noch möglich (Quelle: dpa).

Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss vom 5.1.2015
Aktenzeichen: 2Ss (OWi) 322/14

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