Wenn ein Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug im Betätigungsbereich und mit Billigung seines Arbeitgebers einsetzt, muss der Arbeitgeber auch für unfallbedingte Schäden am Fahrzeug aufkommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ohne das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers ein Fahrzeug des Arbeitgebers hätte eingesetzt werden müssen und wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung angeordnet hat. Sollte den Arbeitnehmer ein Mitverschulden am Unfallschaden an seinem Fahrzeug treffen, gelten für die Schadensregelung die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. BAG Urteil vom 23.11.2006 Az: 8 AZR 701/05
Arbeitgeber haftet
07.08.2007 00:02 Uhr
Wird das Privatfahrzeug beruflich eingesetzt, muss der Chef für Schäden aufkommen.