Erst zwei Stunden nach dem üblichen Dienstbeginn informierte die Angestellte ihren Arbeitgeber per E-Mail und entschuldigte sich zugleich für die Überrumpelung. Der Vorgesetzte lehnte die nachträgliche Genehmigung des Urlaubs jedoch ab, ihre Anwesenheit sei dringend erforderlich. Einen Tag später antwortete die Urlauberin, sie sei bereits seit dem Wochenende auf Mallorca und könne nicht ins Büro kommen. Daraufhin wurde ihr fristlos gekündigt. Vergeblich wehrte sich die Frau vor Gericht gegen die Kündigung. Sie habe die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt, so das Gericht. Die Parteien einigten sich auf eine fristgerechte Kündigung und eine kleine Abfindung. dpa
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Juli 2018 Aktenzeichen 8 Sa 87/18
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