Wer mit Schrittgeschwindigkeit in eine Grundstückeinfahrt hineinfährt und dabei einen Radfahrer übersieht, der verbotenerweise und außerdem zu schnell auf dem Gehweg fährt, hat vor Gericht gute Karten. Das Fahren auf dem Gehweg ist für erwachsene Fahrradfahrer strikt verboten. Zudem muss ein Radler seine Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen anpassen und Grundstücksein- und -ausfahrten berücksichtigen. Der Pedalritter muss deshalb im Fall einer Kollision den gesamten Schaden allein tragen. Landgericht Erfurt Urteil vom 14.3.2007 AZ: 8 0 1790/06
Aufgepasst!
05.02.2008 00:00 Uhr
Auch als Radfahrer muss man die Umgebung stets im Blick haben.