Augenblicksversagen
26.08.2007 00:31 Uhr

Ein Pkw-Fahrer war mit mehr als 26 km/h überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden.
Zu schnell erwischt - und das zum zweiten Mal binnen eines Jahres! Deshalb verfügte die Behörde ein Fahrverbot von einem Monat. Der Betroffene setzte sich zur Wehr und rief das Amtsgericht Frankfurt/Main an. Dort sah man die Sache anders: Für ein Fahrverbot sei eine grobe Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers erforderlich. Weil der Betroffene infolge eines Augenblicksversagens das Verkehrszeichen übersehen habe, sei für die Annahme grober Fahrlässigkeit kein Raum. Es habe keine weiteren Anhaltspunkte gegeben, anhand derer der Mann von einer Beschränkung habe ausgehen müssen. Und schließlich sei das Tempolimit lediglich aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet worden. In einem solchen Falle, so das Gericht, sei auch ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die Tempobeschränkung nicht immer als grobe Pflichtverletzung des Fahrzeugführers zu werten.
Amtsgericht Frankfurt/Main
Urteil vom 26.10.2006
AZ: 903 OWI-434 JS 13759/06