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Bei grober Beleidigung ist Schluss mit lustig

31.07.2013 08:00 Uhr
Bei grober Beleidigung ist Schluss mit lustig
Wutausbruch: Vorsicht mit Gesten! - Brüllen ist okay, solange es keiner hört
© Foto: fdenb/Fotolia

Über die Firma oder Kollegen zu lästern, will überlegt sein. Wird' s derb, kann das den Job kosten.

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Er wollte bei Facebook lediglich privat Dampf ablassen - und hatte plötzlich eine Unterlassungsklage am Hals: Ein Altenpfleger hatte über das soziale Netzwerk zusammen mit einer Kollegin über seinen früheren Arbeitgeber gelästert. Beiden Angestellten war während der Probezeit gekündigt worden.

Da sie glaubten, ihre Einträge seien nur für Freunde sichtbar, schimpften die Ex-Mitarbeiter über die "arme Pfanne von Chef" und den "Drecksladen". Blöd nur, dass eine gemeinsame Freundin, die noch bei dem Pflegedienst beschäftigt war, den Dialog auf Facebook entdeckte und an die Chefetage weiterleitete. Das Verfahren endete mit einem Vergleich - und dem Verzicht auf künftige Schmähungen.

Doch nicht immer läuft es so glimpflich ab. In einem anderen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf Facebook seine Arbeitskollegen als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos.

BELEIDIGUNG ODER MEINUNGSFREIHEIT?

Wenn der Stress im Unternehmen hoch und der Umgangston in der Regel eher schroff ist, können einem die Worte schon mal ungefiltert über die Lippen gehen. Welche Folgen eine verbale Entgleisung haben kann, zeigen die beiden genannten Beispiele. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung bedeuten, als gravierender Verstoß gegen das Arbeitsverhältnis eine außerordentliche - sprich fristlose - Kündigung rechtfertigen (Urteil vom 24.11.2012, Aktenzeichen: 2 AZR 584/04). Eine fristlose Kündigung sollte allerdings als letzter Schritt in Betracht kommen. Um sie zu rechtfertigen, müssen andere Mittel verbraucht, ausgeschlossen oder unzumutbar sein, zum Beispiel eine Abmahnung oder die fristgerechte ordentliche Kündigung.

Bei einer groben Beleidigung kann sich der Arbeitnehmer in der Regel nicht auf das grundsätzliche Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Doch obwohl sich die Arbeitsgerichte häufig mit solchen Fällen beschäftigen, legen sie nicht jede harte Aussage auf die Goldwaage. Stattdessen hinterfragen sie, ob ein fristloser Rauswurf zulässig ist. Man nennt dies "Interessenabwägung": Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel zum ersten Mal jemanden angeschnauzt hat, vielleicht auch, weil er im Vorfeld provoziert worden ist, er sich davor aber nie etwas zuschulden kommen lassen hat, kann trotz der groben Beleidigung allenfalls eine Abmahnung oder ordentliche Kündigung in Betracht kommen. Ob eine Maßnahme gerechtfertigt und welche verhältnismäßig ist, hängt vom Einzelfall ab.

Selbst auf den ersten Blick üble Beleidigungen können unter Umständen sanktionslos bleiben. Vor allem dann, wenn sich ein Arbeitnehmer im Gespräch mit dem Personalrat bei der Kritik an den Kollegen oder dem Chef im Ton vergreift, darf sich derjenige, der vom Leder zieht, darauf verlassen, dass der vertrauliche Gesprächsinhalt nicht nach außen getragen wird. Bekommt der Vorgesetzte trotzdem davon Wind, geht das laut dem Bundesarbeitsgericht nicht zu Lasten des aufgebrachten Mitarbeiters (Urteil vom 10.10.2002, Aktenzeichen: 2 AZR 418/01).

MOTZEN ÜBER DEN CHEF AUF FACEBOOK?

Auch in sozialen Netzwerken können abfällige Bemerkungen über den Chef oder das Unternehmen geahndet werden. Wer sich unvorsichtigerweise über Facebook oder Twitter "auskotzt", riskiert mitunter seinen Job. Handelt es sich um einen eindeutig beleidigenden Inhalt und sind diese Ausführungen von der Internetgemeinde ohne Zugangsbeschränkung einsehbar, rechtfertigt dies in der Regel zumindest eine ordentliche Kündigung. So auch in dem eingangs genannten Fall, der vom Arbeitsgericht Hagen (Urteil vom 16.5.2012, Aktenzeichen: 3 Ca 2597/11) entschieden wurde. Demnach war eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Begründung: Es handele sich nicht etwa um ein vertrauliches Gespräch unter Kollegen, sondern quasi um einen Aushang am "Schwarzen Brett". Denn der Kommentar auf Facebook - wenn auch unter dem eingeschränkten Profil "Freunde" - sei quasi betriebsöffentlich, da etliche Arbeitskollegen Zugang zu diesem Lesebereich hatten.

Das Arbeitsgericht Bochum sah dies in einem vergleichbaren Fall anders: Soweit ein Beitrag bei Facebook nur für Freunde sichtbar sei, sei er nicht zu beanstanden, da es sich nach wie vor um "eine dem vertraulichen persönlichen Gespräch ähnliche Situation handele" (Urteil vom 9.2.2012, Aktenzeichen: 3 Ca 1203/11). Dieses Urteil dürfte aber eher die Ausnahme sein, denn im Gegensatz hierzu war das Arbeitsgericht Duisburg wiederum der Ansicht, es sei unerheblich, ob der Eintrag nur für so genannte Freunde auf Facebook sichtbar oder allgemein öffentlich allen Nutzern zugänglich sei (Urteil vom 26.9.2012, Aktenzeichen: 5 Ca 949/12). Wie eine Beleidigung gewertet wird, hängt also auch stark vom Gericht ab.

WENN DIE KOLLEGEN BELEIDIGT WERDEN

Kein Pardon kennt die Justiz, wenn nicht eine Beleidigung zur Debatte steht, sondern es sich um eine echte, vom Arbeitnehmer ausgesprochene und auch ernst zu nehmende Bedrohung handelt.

In einem vom Arbeitsgericht Mönchengladbach entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter seinen Chef bedroht mit den Worten "Ich hau dir vor die Fresse" und "Der kriegt von mir eine Schönheitsoperation". Hier war die Sache eindeutig: Der Vorgesetzte war in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht und der Mitarbeiter wegen eines ähnlichen Vorfalls bereits zuvor abgemahnt worden. Daher war die fristlose Kündigung gerechtfertigt (Urteil vom 7.11.2012, Aktenzeichen: 6 Ca 1749/12).

Was für die Beleidigung von Arbeitgebern gilt, ist im Wesentlichen auch für die Beurteilung von abwertenden Äußerungen gegenüber Arbeitskollegen zu beachten. Wie empfindlich man im Team auf vermeintlichen Klartext reagiert, kommt auf die Branche an. So herrscht an der Laderampe eines Logistikunternehmens mit Sicherheit ein rauerer Umgangston als etwa an der Theke einer Kreissparkasse. Und die Finanzexperten dürften somit schneller beleidigt sein als vielleicht ein Lagerist.

Wie unterschiedlich die Sachlage sein kann und wie differenziert die Gerichte dies sehen, zeigen Beispiele aus der arbeitsgerichtlichen Praxis: Vergleicht ein Arbeitnehmer die betrieblichen Verhältnisse mit einem Konzentrationslager, so ist laut dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eine fristlose Kündigung gerechtfertigt (Urteil vom 29.8.2006, Aktenzeichen: 6 Sa 72/06). Bei abfälligen Bemerkungen und einem angeblich frauenfeindlichen Verhalten des Arbeitgebers hielt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im konkreten Fall eine Abmahnung für ausreichend (Urteil vom 21.7.2009, Aktenzeichen: 2 Sa 460/08).

Dasselbe Gericht hielt die fristlose Kündigung eines bereits einschlägig abgemahnten Mitarbeiters für gerechtfertigt, der wiederholt gegenüber weiblichen Angestellten anzügliche Bemerkungen gemacht hatte und über die Chefin verbreitet hatte, sie habe mit einem Geschäftspartner die Nacht verbracht (Urteil vom 9.6.2011, Aktenzeichen: 5 Sa 509/10).

MANCHMAL URTEILEN DIE GERICHTE MILDE

Fazit: Unterlassen Sie grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und der Arbeitskollegen, ob persönlich oder via Internet. Wer von der Firma schon entsprechende Denkzettel in Form einer Abmahnung kassiert hat, sollte um so vorsichtiger sein: Die fristlose Kündigung droht. Doch es kommt auch auf den Einzelfall an, nicht immer hält eine außerordentliche Kündigung vor Gericht stand. Insbesondere dann, wenn ein durch Beleidigungen aufgefallener Mitarbeiter zuvor jahrelang ohne Beanstandungen gearbeitet hat. Die Justiz urteilt mitunter recht nachsichtig und wägt die Interessen der Betroffenen ab. Dabei berücksichtigt sie unter anderem die Umgangsformen im Unternehmen, den Bildungsgrad des Arbeitnehmers, Ort und Zeitpunkt des Geschehens, Provokationen durch den Arbeitgeber und die psychische Situation des Arbeitnehmers.

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