Wird bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Lichtbild zu Beweiszwecken für eine Verurteilung genutzt, so muss der Betroffene Gelegenheit haben, zu dem Bild Stellung zu nehmen. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden. Der Betroffene wurde zum einen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, zum anderen wegen Telefonierens am Steuer. Überraschend nahm der Richter des Amtsgerichts in seinem Urteil bezüglich Letzterem Bezug auf ein Bild, das sich in der Akte befand. Der Betroffene hatte in der mündlichen Verhandlung aber keine Gelegenheit gehabt, hierzu etwas zu sagen. Er bestritt nämlich, telefoniert zu haben. Deshalb durfte der Richter hierauf nicht einfach, weil es in der Akte war, Bezug nehmen. Das Urteil wurde aufgehoben und es musste nochmals neu verhandelt werden.
§ Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 4.1.2012 Aktenzeichen: 1 Ss Rs 48/11
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