Dies gilt auch dann, wenn es als Navigationsgerät genutzt wird. In dem Streitfall hatte der Autofahrer sein Handy in die rechte Hand genommen und vor sein Gesicht gehalten, um es als Navigationsgerät zu nutzen und etwas einzutippen. Dies schützte ihn allerdings nicht vor einer Strafe: Jegliche bestimmungsgemäße Benutzung eines Mobiltelefons ist durch Paragraph 23, Absatz 1 a der Straßenverkehrsordnung untersagt - die Navigationsfunktion gehört dazu. Der Fahrer soll danach beide Hände am Steuer halten. Im hier verhandelten Fall war dies nicht gegeben, weshalb das Bußgeld und ein Punkt in Flensburg fällig wurden. CTW
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 18.2.2013
Aktenzeichen III-5 RBs 11/13f