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Kein Ausgleich für Fahrzeiten eines Betriebsrats

04.06.2018 13:00 Uhr
Kein Ausgleich für Fahrzeiten eines Betriebsrats
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Betriebsratsmitglied in diesem Fall keine Sonderbehandlung zugestanden
© Foto: Erwin Wodicka/panthermedia.net

Die Fahrt zur Arbeitsstätte außerhalb der Arbeitszeit kann sich ein Mitglied des Betriebsrates nicht bezahlen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt.

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Fährt ein Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit von seiner Wohnung zu seiner Firma, um einen Termin für den Betriebsrat wahrzunehmen, kann er für die Zeit der Anfahrt kein Entgelt oder Freizeitausgleich vom Arbeitgeber verlangen.

Grundsätzlich besteht zwar für Termine, die außerhalb der Arbeitszeit aus Betriebsgründen stattfinden, ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge. Ist die Befreiung nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Auch Wege-, Fahr- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb der Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auslösen.

Dann müssen sie aber mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Würde das Betriebsratsmitglied aber für die Zeit der Anfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle mit dem normalen Lohn vergütet, würde es gegenüber den Kollegen begünstigt. Denn jeder normale Arbeitnehmer muss von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle fahren, ohne dass er dafür eine Vergütung erhält.

Betriebsratsmitglieder dürfen aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit grundsätzlich nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt oder begünstigt werden. Die Frage, ob Reisekosten für das Ehrenamt des Betriebsratsmitglieds zu erstatten sind, wird von dieser Entscheidung nicht berührt: nämlich ja. (ctw/sk)

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 27.7.2016
AZ: 7 AZR 255/14
www.bundesarbeitsgericht.de

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