Die Bescheinigung eines Zentrums für Arbeitsmedizin reicht dafür nicht aus. Zumindest nicht, wenn es um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geht, bei der nach einem Herzinfarkt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise gegeben ist und nach Ablauf von sechs Monaten durch eine Nachuntersuchung kontrolliert werden muss. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Betroffene statt des geforderten Gutachtens lediglich eine "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung" des Kölner Zentrums für Arbeitsmedizin vorgelegt. "Das war aber keine begründete Darstellung der Anamnese, Medikation, des Untersuchungsbefunds usw., sondern nur die Empfehlung einer Auflage zur jährlichen kardiologischen Kontrolluntersuchung", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer die Zurückweisung des Papiers durch die Verkehrsbehörde.
Die Mindesterfordernisse, die an ein entsprechendes Gutachten zu stellen sind, bleiben damit unerfüllt, und die Behörde hat laut Münsteraner Richterspruch zu Recht dieser Bescheinigung keine hinreichende Bedeutung beigemessen und die Erstellung eines "richtigen" Gutachtens verlangt.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 20.11.2012
Aktenzeichen: 16 A 2172/12