In dem verhandelten Fall stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die beklagte Behörde hatte im Fall eines Lkw-Fahrers entschieden, dass dieser im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Transportunternehmen abhängig und also nicht selbstständig, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Sie forderte entsprechende Beiträge nach. Der Lkw-Fahrer (Kläger) wendete sich dagegen.
Das Sozialgericht Stuttgart wies seine Klage ab und urteilte, dass der Mann tatsächlich abhängig beschäftigt gewesen ist. Als maßgebliches Kriterium hieß es, der Kläger habe keinen eigenen Lkw genutzt. Er habe daher keine eigenen Betriebsmittel genutzt und damit auch kein maßgebliches Unternehmerrisiko getragen.
Er habe außerdem neben seiner Arbeitskraft keinen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln angeboten, wie dies bei einem Unternehmer der Fall sei, sondern lediglich seine Arbeitskraft - wie jeder abhängig Beschäftigte.
Sozialgericht Stuttgart
Urteil vom 25.4.2017
Aktenzeichen S 2 R 1023/13