Lohn muss nur im Durchschnitt über 8,50 Euro ergeben

Wer seinen Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten weniger als 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde bezahlt, verstößt nicht gegen das Mindestlohngesetz MiLoG.
Das tut er jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene für Vollarbeits- und Bereitschaftszeit durchschnittlich mehr als 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde bekommt. Das entschied das Arbeitsgericht Aachen. Es bestätigte die von mehreren Juristen vertretene Theorie, die eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns grundsätzlich erlaubt, solange gewährleistet ist, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Monatsdurchschnitt wenigstens 8,50 Euro/Stunde zahlt.
Arbeitsgericht Aachen
Urteil vom 21.4.2015
Aktenzeichen: 1 Ca 448/15h