Eine Arbeitnehmerin hatte eine Grundvergütung von 6,44 Euro pro Stunde plus Leistungszulage und Schichtzuschlägen bekommen, dazu ein Urlaubsgeld sowie eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Sonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte der Frau (Änderungskündigung) und bot gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro fortzusetzen jedoch ohne Zulagen. Zu Unrecht, so das AG Berlin.
Der gesetzliche Mindestlohn solle die Arbeitsleistung entgelten; der Arbeitgeber könne Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, nicht anrechnen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 4.3.15
Aktenzeichen: 54 Ca 14420/14