Der Frachtführer war mit dem Transport von Tiefkühlware beauftragt worden. Im Transportauftrag stand die Verpflichtung, die Temperatur der Ware bei Übernahme zu kontrollieren. Die Übernahme der Ware wurde per Quittung bestätigt, weitere Frachtpapiere gab es nicht. Die dort angegebene Temperatur wurde aber durch den Fahrer nicht überprüft, tatsächlich wurde die Ware warm und sie musste entsorgt werden. Um den Frachtführer für den Schaden haftbar zu machen, muss der Anspruchssteller beweisen, dass der Schaden in dessen Obhut entstanden ist. Das gelingt mit einer solchen Übernahmequittung auch dann, wenn der Frachtführer behauptet, er sei an der Kontrolle der Temperatur gehindert worden. Er hat die Quittung dennoch unterzeichnet, ohne sich von der Richtigkeit der dortigen Angaben zu überzeugen, und haftet deshalb.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 23.11.2017
Aktenzeichen I ZR 51/16