Ein Beteiligter darf den Unfallort nur verlassen, wenn seine Personalien festgestellt sind. Ansonsten ist es Fahrerflucht. Ausnahmen gibt es, wenn etwa ein Verletzter schnellstmöglich in die Klinik gebracht werden muss. Dann muss man sich aber danach umgehend darum kümmern, die Daten weiterzugeben. Im aktuellen Fall hatte ein Pkw beim verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt, wodurch an dem überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von 1900 Euro entstanden waren. Als der Pkw-Fahrer auf das Gelände einer Tankstelle einbog, machte ihn der Geschädigte dort auf den Schaden aufmerksam. Der Verursacher bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Obwohl ihm der Überholvorgang später nicht nachgewiesen werden konnte, verurteilte das Amtsgericht Herford den Mann. Er habe die vorgeschriebene Feststellung der Personalien zu Unrecht verhindert. Der Verurteilte legte Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt für den Mann: Bei fehlender Wahrnehmung des Unfallgeschehens sei diese Bestimmung nicht anwendbar und deshalb keine Fahrerflucht zu unterstellen. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 19.3.2007 Az: 2 BvR 2273/06 www.bundesverfassungsgericht.de
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20.05.2007 13:53 Uhr

Wer dem Geschädigten seine Peronalien gibt, gerät nicht in Verdacht auf Fahrerflucht.