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Reißverschlussverfahren gilt nicht immer

23.01.2013 08:00 Uhr
Reißverschlussverfahren gilt nicht immer
Nur wenn eine Spur ganz wegfällt, gilt das Reißverschlussverfahren.
© Foto: Volker Hartmann/dapd

Spurwechsel: Zwei PKW-Fahrerinnen gerieten aneinander, als eine von beiden einem Hindernis auswich.

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Verengen sich zwei Fahrspuren zu einer, gilt laut Straßenverkehrsordnung das Reißverschlussprinzip. Allerdings dann nicht, wenn auf einer Spur nur ein Hindernis im Wege steht und die Spur gar nicht endet. Nach einer Information der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) waren zwei Münchener Autofahrerinnen deswegen mit ihren Fahrzeugen aneinandergeraten.

Die Halterin eines VW Cabrio war auf der linken von zwei Fahrbahnen unterwegs gewesen, als ihr ein parkender Möbelwagen den Weg versperrte. Während sie auf die benachbarte rechte Spur wechselte, stieß sie mit einem dort fahrenden Fiat Punto zusammen.

Den Schaden sollte ihrer Auffassung nach nun dessen Versicherung ersetzen. Denn die Fiat-Fahrerin sei rücksichtslos gewesen und habe ihren Cabrio einfach nicht nach dem Reißverschlussprinzip in die Spur wechseln lassen.

Laut der urteilenden Richterin musste diese das auch nicht: Das Reißverschlussprinzip käme nur beim Wegfall einer Spur zur Anwendung, nicht aber, wenn die Weiterfahrt auf einer vorhandenen Spur nur durch ein Hindernis blockiert ist. Bei einem Spurwechsel obliege es immer dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenenfalls muss er stehenbleiben und warten.

Amtsgericht München
Entscheidung vom 7.3.2012
Az. 334 C 28675/11

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