Zwar trifft einen Auffahrenden in der Regel die überwiegende Haftung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vorausfahrende gegen Paragraf 4 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstößt. Darin heißt es: Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
In diesem Fall ist der sogenannte Anscheinsbeweis erschüttert, wonach der Auffahrende grundsätzlich Schuld hat. Obwohl nachfolgende Verkehrsteilnehmer beim Anfahren an der grünen Ampel zur erhöhten Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft verpflichtet sind, musste in diesem Fall der auffahrende Autofahrer den entstanden Schaden nur zu einem Drittel tragen. Den überwiegenden Anteil musste der vorausfahrende Unfallverursacher übernehmen.
Landgericht Saarbrücken
Urteil vom 20.11.2015
Aktenzeichen 13 S 67/15