Die zeitliche Beschränkung einer Höchstgeschwindigkeit per Zusatzzeichen "Mo - Fr" gilt auch an Feiertagen. Ein PKW-Fahrer war in einer Tempo-30-Zone mit 64 km/h geblitzt worden. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit dort ist auf "Mo - Fr, 6 -18 h" begrenzt.
Ertappt wurde der Mann an "Christi Himmelfahrt". Er weigerte sich deshalb, die Geldbuße von 160 Euro zu akzeptieren und legte Rechtsbeschwerde ein: Dieser Donnerstag sei ein Feiertag gewesen, außerdem weise das über dem Tempolimit angebrachte "Kinder"-Schild zusätzlich darauf hin, dass es hier offenbar um den besonderen werktäglichen Schutz gehe.
Die Richter widersprachen: Durch das Zusatzschild sei die Geltung des Tempolimits auf ausnahmslos alle Montage bis Freitage der Woche festgelegt. Und dazu gehöre auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag. Es könne nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer zugestanden werden, in eigener Auslegungshoheit selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Die Rechtsbeschwerde wurde abgewiesen.
Oberlandesgericht Brandenburg
Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)
Quelle: Deutsche Anwaltshotline