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Urteil: Steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit ist rechtens

25.11.2022 14:54 Uhr | Lesezeit: 4 min
Steuersenkung
Unternehmen können eine steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden (Symbolbild)
© Foto: Marco2811 / Fotolia

Laut einem aktuellen Urteil können Betriebe, die Mitarbeitern freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, eine steuermindernde Rückstellung bilden.

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Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Das hat das Finanzgericht Köln laut einem am Freitag, 25. November, veröffentlichten Urteil entschieden (12 K 486/20).

Das klagende Unternehmen hatte seinen über 60-jährigen Beschäftigten mit mehr als zehn Jahren Betriebszugehörigkeit neben deren vertraglichem Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit gewährt. Bei einer Betriebsprüfung lehnte das zuständige Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab, weil die formalen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Insbesondere hätten die begünstigten Beschäftigten keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte.

Hiergegen wehrte sich das Unternehmen beim Finanzgericht Köln und hatte in erster Instanz Erfolg. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision eingelegt hat, die beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind rechtens

Die Richter des 12. Kölner Senats entschieden mit ihrem Urteil vom 10. November, dass das Unternehmen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden könne. Der Betrieb sage die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Beschäftigten würden mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten, die entsprechende Gegenleistung werde seitens des Unternehmens demgegenüber erst in der Zukunft erbracht.

Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden sei. (tb/dpa)

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