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Berufskraftfahrer: Ärzte dürfen Fahrtauglichkeit nicht mehr bewerten

27.10.2022 14:48 Uhr | Lesezeit: 3 min
Berufskraftfahrer am Lenkrad
Seit Oktober liegt die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen bei Berufskraftfahrern nicht mehr bei Ärtzen
© Foto: Urupong/iStock

Die geänderte Vorschriften für die Untersuchung von Berufskraftfahrern gilt seit dem 1. Oktober: Die Entscheidung zur Eignung für verschiedene Führerscheinklassen liegt nur noch bei der Fahrerlaubnisbehörde.

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Die Fahrerlaubnis-Verordnung, die seit dem 1. Juni gilt, wurde vom Gesetzgeber teilweise erneuert. Eine dieser wesentlichen Änderungen betrifft die ärztlichen Bescheinigungen.

Die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen und über eventuell erforderliche weitergehende Maßnahmen (zum Beispiel medizinische Gutachten) liegt nun ausschließlich bei der Fahrerlaubnisbehörde. Durch die Änderung der Anlage 5 zur FeV hat der Arzt der Fahrerlaubnisbehörde künftig im Rahmen der von ihm durchgeführten Screening-Untersuchung nur noch den medizinischen Befund mitzuteilen. Er hat nicht (wie bislang) eine Empfehlung über die Fahrtauglichkeit beziehungsweise das weitere Vorgehen auszusprechen.

Es ist damit zu rechnen, dass sich die Bearbeitungszeit der Anträge bei den Führerscheinbehörden möglicherweise erheblich verzögert. Ebenso kann es bei verschiedenen Befunden zu Problemen oder Verzögerungen mit der Fahrerlaubnis kommen.

  • In der ärztlichen Bescheinigung müssen bestimmte Erkrankungen nun explizit benannt werden
  • Die Gültigkeit eines Führerscheins bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde, deshalb können von den untersuchenden Ärzten keine Fristen mehr angegeben werden

Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5, Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 6 sowie ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis zum 30. September 2022 nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt werden.

Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort.

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