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Zu schnell heißt nicht automatisch mit Schuld

01.10.2014 08:00 Uhr
Zu schnell heißt nicht automatisch mit Schuld
Die Geschwindigkeitsüberschreitung war nicht ursächlich für den Unfall
© Foto: picture-alliance/dpa/Peer Grimm

Ein Überholvorgang, der nur unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgen kann, bleibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung und missachtet kein faktisches Überholverbot.

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Ein Motorradfahrer hatte in Höhe einer Parkplatzeinfahrt einen Autofahrer überholt und "musste" dabei schneller werden als die erlaubten 50 km/h. Vom Parkplatz fuhr ein Autofahrer auf die Straße und kollidierte mit dem Motorradfahrer. Dennoch liegt kein Mitverschulden des Kradfahrers vor. Er hat "nur" die Geschwindigkeit übertreten, was nicht für den Unfall ursächlich war, der Einfahrende hat jedoch die Vorfahrt des fließenden Verkehrs nicht geachtet und trägt die Alleinschuld.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4.2.2014, Aktenzeichen I-9 U 149/13

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