Zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr hat die Europäische Kommission in einem aktuellen Beschluss vom 12. November Deutschland und andere Mitgliederstaaten dazu ermächtigt, Ausnahmen der geltenden Regeln im Straßenverkehr zuzulassen. Konkret geht es um die Erhöhung der höchstzulässigen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden auf 10 Stunden höchstens fünfmal pro Woche sowie um die Erhöhung der höchstzulässigen wöchentlichen Lenkzeit auf bis zu 59 Stunden.
Außerdem soll es nun die Möglichkeit für Fahrer geben, die nicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind, zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einzulegen, sofern der Fahrer in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einhält, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sind. Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist. Werden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten in zwei aufeinanderfolgenden Wochen eingelegt, muss der anschließenden wöchentlichen Ruhezeit eine Ruhezeit vorausgehen, die als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten genommen wird. Diese gewährten Ausnahmen gelten unter anderem für Fahrer von Fahrzeugen, die an Beförderungen beteiligt sind oder die der Unterstützung von Notfallmaßnahmen oder der Beseitigung der Folgen der extremen Wetterereignisse dienen.
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