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Im Job mit Corona infiziert: Welche Rechte und Pflichten Mitarbeiter und Chefs haben

05.05.2022 14:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Corona-Test
Im Job mit Corona infiziert: Welche Rechte und Pflichten Mitarbeiter und Chefs haben
© Foto: picture alliance/dpa/CTK | Jaroslav Ozana

Das Landesarbeitsgericht in München hat in einem aktuellen rechtskräftigen Urteil verkündet, dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn Vorgesetzte ihre Mitarbeiter anstecken. Das sorgt für Unsicherheit.

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Das Landesarbeitsgericht in München hat in einem aktuellen rechtskräftigen Urteil verkündet, dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn Vorgesetzte ihre Mitarbeiter anstecken. Das sorgt für Unsicherheit - denn aktuell sind Firmen selbst für die Einhaltung von Schutzmaßnahmen zuständig, die Vorgaben des Arbeitsministeriums sind schwammig und die Zahlen hoch wie nie.

"Für Führungspersonen und Mitarbeiter:innen ist das Risiko sehr hoch, sich im Job anzustecken - und dann handelt es sich oft um einen Arbeitsunfall, laut den aktuellen Zahlen der Unfallversicherung DGUV in einigen hundert Fällen sogar mit Todesfolge", warnt Donato Muro. Der Sicherheitsingenieur ist ehrenamtlich als Richter am Düsseldorfer Arbeitsgericht tätig und befasst sich verstärkt mit der Frage, was Firmen tun müssen und welche Rechte Arbeitnehmer:innen haben.

Dieser Sachverhalt führte zum Urteil

Zu dem Urteil des Münchener Landesarbeitsgerichts führte eine Situation, bei der der Geschäftsführer eines Unternehmens ohne Schutzmaske in das Auto seiner Mitarbeiterin stieg und mit ihr gemeinsam zu zwei Veranstaltungen fuhr. Auf einem dieser Events offenbarte er einem anderen Teilnehmer, er sei mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurückgekehrt, weshalb er Abstand einhalten müsse.

Entstandener Schaden

In der Folge wurde der Geschäftsführer des Unternehmens positiv auf das Corona-Virus getestet. So musste sich seine Mitarbeiterin als enge Kontaktperson in Quarantäne begeben. Allerdings sollte im entsprechenden Zeitraum ihre Hochzeit stattfinden, deren Kosten sie trotz Absage der Feier weitestgehend tragen musste.

Rechtliche Ausgangssituation in Bayern

Die in Bayern geltende Coronaschutzverordnung sah zum fraglichen Zeitpunkt vor, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. War dies - wie im gegebenen Sachverhalt - nicht möglich, waren alle Beteiligten zum Tragen einer Maske verpflichtet. Diesen Vorgaben ist der Geschäftsführer jedoch nachweislich nicht nachgekommen.

Problematik des Urteils

Der Geschäftsführer argumentierte, die Hochzeitsfeier sei nicht vom Schutzzweck dieser Coronaverordnung gedeckt gewesen. Er wies zudem im Laufe des Prozesses darauf hin, dass seine Mitarbeiterin eine Mitschuld trägt - schließlich hätte sie darauf bestehen können, getrennt zu den Veranstaltungen zu fahren. Allerdings erkannte das Gericht die schützenswerte Postion der Arbeitnehmerin, da eine solche Bitte unter Umständen mit negativen Konsequenten verbunden ist.

Letztendlich wurde der Mitarbeiterin ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Geschäftsführer zugesprochen, was weitreichende Folgen für die Fürsorgepflicht von Führungskräften hat. (ste)

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