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Kein gesetzlicher Anspruch: Homeoffice bleibt Entscheidung des Arbeitgebers

15.05.2025 13:34 Uhr | Lesezeit: 4 min
Eine junge Frau sitzt vor ihrem Laptop in einer Videokonferenz mit Kollegen im Homeoffice. Neben ihr auf dem Schreibtisch sitzt eine Katze (Symbolbild mit Fotomodell)
Symbolbild: Eigenmächtiges Arbeiten von zu Hause kann arbeitsrechtliche Folgen haben
© Foto: Drazen_/GettyImages

Ein ärztliches Attest für Homeoffice verpflichtet Arbeitgeber nicht zur Zustimmung – rechtlich gelten klare Grenzen.

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Homeoffice auf Rezept? Warum Arbeitgeber ärztliche Empfehlungen nicht akzeptieren müssen

Homeoffice ist längst Teil der modernen Arbeitswelt – doch was passiert, wenn Mitarbeitende ein ärztliches Attest vorlegen, das ausschließlich Arbeit von zu Hause empfiehlt? Müssen Arbeitgeber dem folgen? Die klare Antwort lautet: Nein. Das stellt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel klar, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte.

Homeoffice-Atteste sind keine Krankschreibungen

Immer häufiger werden Atteste vorgelegt, die ausschließlich Homeoffice empfehlen. Doch rechtlich ist das nicht mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen. Während eine Krankschreibung bescheinigt, dass jemand gar nicht arbeitsfähig ist, bedeutet ein Homeoffice-Attest lediglich: Arbeiten ja – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Zwischenform ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Homeoffice-Attest

Ein Homeoffice-Attest allein reicht nicht aus, um als krank im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu gelten. Das bedeutet: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch der Beweiswert eines solchen Attests ist deutlich geringer als bei einer regulären Krankschreibung.

Selbst wenn sich das Attest auf den Arbeitsweg oder den Büroarbeitsplatz bezieht, gilt: Der Arbeitsweg gehört nicht zu den Arbeitspflichten – wer ihn nicht bewältigen kann, ist nicht automatisch krankgeschrieben.

Homeoffice bleibt eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers

Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht nicht – mit wenigen Ausnahmen, etwa bei schwerbehinderten Beschäftigten. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber über den Arbeitsort. Dabei muss er zwar die Interessen der Mitarbeitenden berücksichtigen, aber auch betriebliche Abläufe im Blick behalten.

Ärztliche Empfehlung ist kein Zwang für den Arbeitgeber

Ein Homeoffice-Attest ist lediglich eine Empfehlung – keine Verpflichtung. Arbeitgeber dürfen und sollten genau prüfen:

  • Worauf stützt sich das Attest?
  • Welche gesundheitlichen Einschränkungen bestehen konkret?
  • Gibt es alternative Lösungen im Betrieb?

Der Arbeitgeber hat das Recht, diese Fragen zu stellen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Eigenmächtiges Handeln kann arbeitsrechtliche Folgen haben

Wer sich ohne Zustimmung ins Homeoffice zurückzieht, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen – von der Abmahnung bis hin zur Kündigung. Die Rückkehr ins Büro ist keine Verhandlungssache, sondern eine Frage der Zumutbarkeit.

Fazit: Homeoffice ist kein Grundrecht – und nicht jedes Attest zählt

Ein ärztliches Attest, das ausschließlich Homeoffice empfiehlt, ersetzt keine Krankschreibung. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, dem zuzustimmen. Sie müssen jedoch sorgfältig prüfen, ob eine individuelle Lösung möglich ist – unter Berücksichtigung von Gesundheit, Arbeitsumfeld und betrieblichen Anforderungen.

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