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Nur noch im August möglich: Energiepreispauschale beantragen

17.08.2022 14:52 Uhr | Lesezeit: 3 min
Symbolbild Antrag zur Energiepauschale stellen Laptop Computer
Unternehmen haben nur noch im August Zeit, die Energiepreispauschale zu beantragen
© Foto: ipuwadol/ iStock

Viele Unternehmen müssen noch im August die 300 Euro Energiepreispauschale für Mitarbeiter beantragen. Wer den Termin verpasst, zahlt die Energiepreispauschale aus eigener Tasche.

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Mit dem Steuerentlastungsgesetz will die Regierung die hohen Energiekosten abfedern. Darin enthalten sind 300 Euro Energiepreispauschale. Auszahlen müssen Arbeitgeber die 300 Euro an ihre Arbeitnehmer in der Regel mit dem Septembergehalt. „Was sich einfach anhört, ist in der Praxis aufwendig“, fasst Steuerberater Andreas Islinger zusammen. „Wer jetzt im August nicht richtig handelt, kriegt die Energiepreispauschale nicht vom Finanzamt erstattet.“ Dies gilt zumindest für Unternehmen, die ihre Lohnsteuer-Anmeldung monatlich abgeben. Denn anzumelden ist die Energiepreispauschale bereits mit der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022. Eine Ausnahme gilt für Arbeitgeber, die ihre Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgeben. Diese Arbeitgeber können noch bis 10. Oktober die Energiepreispauschale beantragen.

In der Praxis müssen Arbeitgeber viele Details beachten:

  • Bei jedem Minijobber müssen Arbeitgeber nachfragen, ob es sich um das erste Dienstverhältnis – also den Hauptjob – handelt. Denn nur im ersten Dienstverhältnis dürfen Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen.
  • Bei Mitarbeitenden in Elternzeit muss der Arbeitgeber abfragen, ob sie Elterngeld beziehen. Denn nur bei Bezug von Elterngeld darf der Arbeitgeber die Pauschale noch auszahlen. Arbeitnehmer in Elternzeit ohne Elterngeldbezug gehen leer aus.
  • Arbeitgeber, die eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, haben ein Wahlrecht: Sie müssen die Energiepreispauschale nicht auszahlen, aber sie können.

Arbeitnehmer erhalten unter den folgenden Voraussetzungen die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt:

  • Arbeitnehmer sind unbeschränkt steuerpflichtig, das heißt, sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Es besteht am 01.09.2022 ein Arbeitsverhältnis.
  • Der Arbeitslohn wird mit Steuerklasse I bis V abgerechnet oder es liegt ein pauschal besteuerter Minijob vor und der Minijobber hat bestätigt, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt.
  • Ihr Arbeitgeber gibt eine Lohnsteuer-Anmeldung ab und macht nicht von seinem Wahlrecht bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung Gebrauch.

Noch mehr Details zum Thema, zum Beispiel, wer die Energiepauschale gar nicht bekommt oder über einen anderen Weg, können Sie >>>hier<<< nachlesen.

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