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Praxisnähere Auslegung der 3G-Regel für Fahrer

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Das Befolgen der 3G-Regel wird für Lkw-Fahrpersonal zumindest etwas praxistauglicher
© Foto: Christian Ohde/dpa/picture-alliance

Lkw-Fahrer dürfen künftig ihre Corona-Testbescheinigung, die sie im Rahmen einer betrieblichen Testung bei einem fremden Betrieb erhalten, auch bei anderen Betrieben vorzeigen.


Datum:
02.02.2022
Autor:
Mareike Haus
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Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat mit dem Bundesgesundheitsministerium die Frage geklärt, inwiefern ein betrieblicher Coronatest des einen Unternehmens auch in anderen Unternehmen gültig ist. Demnach bestätigte das Bundesgesundheitsministerium: „Testungen von Beschäftigten eines anderen Betriebes, die in dem die Testung durchführenden Betrieb im betrieblichen Kontext tätig werden, stellen 'betriebliche Testungen im Sinne des Arbeitsschutzes' dar.“ Sofern die Testungen durch geschultes Personal vorgenommen würden, könnten daher auch hierfür allgemein gültige Testnachweise ausgestellt werden.

Laut Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger sei damit bestätigt, dass Beschäftigte, also etwa Lkw-Fahrer, auch in einem fremden Betrieb eine Corona-Testbescheinigung im Rahmen einer betrieblichen Testung erhalten können, die sie dann auch bei anderen Betrieben vorzeigen können. „Das ermöglicht es ihnen, die 3G-Regel am Arbeitsplatz deutlich unkomplizierter zu erfüllen und ist deshalb ein wichtiger Beitrag, um die Lieferketten aufrecht zu erhalten." 

Bisher galt der Test nur beim Abladen am jeweiligen Betrieb und musste beim nächsten Betrieb wiederholt werden. Zuvor hatten Vertreter der Logistikbranche in einer Online-Konferenz mit Aiwanger am 20. Januar aufgezeigt, dass diese Maßnahme die Versorgung der Unternehmer und Verbraucher mit Waren bedrohe.

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