LKW-Fahrer können viele der durch Übernachtungen entstandenen Kosten steuerlich absetzen. Fehlen dafür die entsprechenden Belege, sind auch Schätzungen möglich. Das erläutert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Auch wenn Fahrer in ihren Schlafkabinen schlafen, entstehen bei Übernachtungen auf Raststätten für Toilettennutzung, Dusche oder Standgebühren regelmäßig Kosten. Mit gesammelten Quittungen können sie diese Ausgaben als Werbungskosten geltend machen (Aktenzeichen: VI R 48/11).
Fehlen Quittungen, können entstandene Kosten mit fünf Euro pro Tag geschätzt werden. Der Betrag sei realistisch, so der NVL. Zudem hat der BFH im selben Urteil beschlossen, dass Hin- und Rückfahrtkosten von der Wohnung zum LKW-Wechselplatz abgesetzt werden können, heißt es in einem Onlinebericht des Magazins Stern. Dazu würden Ausgaben für Bus- und Bahnfahrten zählen. Auch Fahrten mit dem Auto könnten demnach mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden.
Übernachtungskosten steuerlich absetzen
01.06.2012 11:15 Uhr

Fehlen den LKW-Fahrern die Belege, sind auch Schätzungen möglich.