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Urteil: Auch bei Probearbeit gilt gesetzlicher Unfallschutz

20.08.2019 14:45 Uhr | Lesezeit: 2 min
Urteil: Auch bei Probearbeit gilt gesetzlicher Unfallschutz
Das Bundessozialgericht hat einem Mann, der vom Lkw gefallen ist, Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft zugesprochen
© Foto: Swen Pförtner/dpa/picture-alliance

Laut dem Bundessozialgericht muss die zuständige Berufsgenossenschaft zahlen, wenn sich ein Arbeitsuchender bei einem Probearbeitstag in einem Unternehmen durch einen Sturz vom Lkw verletzt.

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Arbeitsuchende sind auch an Probearbeitstagen gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) Kassel am Dienstag entschieden. In dem konkreten Fall aus dem Raum Halle (Saale) hatte ein 39-Jähriger geklagt. Der Mann sollte bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen einen Tag probeweise mit dem Lkw mitfahren und Abfälle einsammeln; eine Vergütung sollte er dafür nicht erhalten. Bei einem Sturz vom Lkw hatte er sich schwer am Kopf verletzt. Der Kläger habe dabei als sogenannter Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, erklärte das Bundessozialgericht.

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Das sahen auch die Kasseler Richter so. Allerdings habe der Arbeitsuchende eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht – und sei damit ein Wie-Beschäftiger. „Das ist ein bisschen weniger als ein normales Beschäftigungsverhältnis“, erklärte der Vorsitzende Richter. Klassische Fälle von Wie-Beschäftigung seien beispielsweise das Mitarbeiten bei der Obsternte und das Ausführen eines Hundes.

Urteil vom 20. August 2019
Aktenzeichen: B 2 U 1/18 R

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