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Urteil: Fahrtenbuchauflage muss begründet sein

27.08.2019 15:23 Uhr
Fahrtenbuch
In dem Fall musste der betroffene Autofahrer kein Fahrtenbuch führen
© Foto: Jan Woitas/dpa/picture-alliance

Die zuständige Behörde muss nachweisen, den Betroffenen rechtzeitig über seinen Verkehrsverstoß informiert zu haben. Und die Polizei muss ihren Ermittlungspflichten nachkommen.

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Hamburg/Berlin. Eine Behörde kann nicht ohne weiteres anordnen, dass ein Verkehrssünder ein Fahrtenbuch führen soll. Der Betroffene muss nachweislich über seinen Verkehrsverstoß rechtzeitig informiert worden sein. Ebenso muss die Polizei ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen sein. Das ist aber nicht der Fall, wenn nicht belegbar ist, dass zwei Anhörungsbogen versendet wurden. Es ist auch nicht ausreichend, den Betroffenen nur an seinem Wohnort aufzusuchen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informierte jetzt über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg.

Zeugenbefragung nach Tempoverstoß nicht möglich

In diesem Fall war der Autobesitzer, ein selbstständiger Sachverständiger für Straßenunfälle,  wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belangt worden. Es ging um 44 Stundenkilometer zu viel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Das Blitzerfoto zeigte eine Frau mit langen blonden Haaren und Brille. Die zuständige Behörde gab an, dem Mann zwei Zeugenfragebögen übersandt zu haben. Sie erhielt hierauf keine Reaktion. Über den Versand der automatisiert erstellten Schreiben gab es keine Dokumentation.

Daraufhin bat die Polizei den Mann schriftlich zur Vernehmung als Zeuge. Das Fahrerfoto fügte sie nicht bei. Die Polizei suchte mehrfach die Adresse des Betroffenen auf. Eine Ladung wurde persönlich in den Briefkasten geworfen. Der Mann entschuldigte sich, er sei im Urlaub gewesen. Dann sollte soll ein neues Gespräch stattfinden. Strittig blieb dabei, ob die Polizei darauf hingewiesen hatte, dass die Ermittlungsakte bereits wieder zurückgesandt worden war. Dem zweiten Termin kam der Mann nicht nach.

Behörde handelte rechtswidrig, weil sie zu spät informierte

Mit der Begründung, dass zu schnelles Fahren eine der Hauptunfallursachen sei, wurde er verpflichtet, zwölf Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen wehrte sich der Mann. Mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtswidrig war. Die Behörde konnte nicht nachweisen, dass die Anhörungsbögen tatsächlich verschickt worden waren. In diesen Fällen gebe es auch keine Fiktion des Empfangs der Schreiben. Dies sei nur möglich, wenn tatsächlich auch der Versand der Schreiben in der Akte dokumentiert werde. Dies sei hier nicht der Fall. Demnach habe der Mann nicht rechtzeitig von dem Verkehrsverstoß erfahren und also auch nicht rechtzeitig an der Aufklärung mitwirken können.

Für das Gericht war auch nicht nachvollziehbar, warum die Polizei die Fahrerin nicht vor der Verfolgungsverjährung hätte feststellen können. Zunächst einmal hätte mindestens der zweite Anhörungsbogen mit Zustellungsnachweis versendet werden können. „Eine gesetzliche Vermutung für den Zugang eines Anhörungsbogen bei einer Ordnungswidrigkeit gibt es nicht“, so das Gericht. Selbst bei einer nachweislichen Versendung sei nicht belegt, dass diese nicht falsch eingeworfen worden sei. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs greife erheblich in die allgemeine Handlungsfreiheit des Fahrers ein. Daher sei ein „rechtsstaatliches Verfahren“ unabdingbar. Auch in Massenverfahren müsse der Sachverhalt sauber ermittelt werden.  Dies sei hier nicht geschehen.

Einfache Recherchen hätten schnell zum Erfolg geführt

Der Mann habe sich mit seinem Urlaub entschuldigt. Er habe sich also der Mitwirkung nicht verweigert. Auch reiche das alleinige Aufsuchen der Wohnanschrift nicht aus, insbesondere nicht bei berufstätigen Personen. Eine Recherche hätte ergeben, dass der Betroffene nur 200 Meter entfernt sein Sachverständigenbüro habe. Man hätte ihn dort aufsuchen können.

Auch bei einer einfachen Internetsuche hätte die Polizei zudem feststellen können, dass ein Zeitungsfoto der Frau des Fahrzeughalters dem Blitzerfoto ähnele. Da all dies nicht erfolgte, muss der Mann kein Fahrtenbuch führen.

Urteil vom 27. Februar 2019
Aktenzeichen: 15 I 127/19

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