Es geht um stattliche 101 Urlaubstage - die hat eine Steuerfachangestellte aus Nordrhein-Westfalen wegen hoher Arbeitsbelastung über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht genommen. Ihr Arbeitgeber meint, sie seien verfallen und verjährt.
Dagegen klagte die Frau - und ihr Fall zog große Kreise: Im September beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof in Luxemburg damit, an diesem Dienstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Erwartet wird ein Grundsatzurteil, wann Urlaub in Deutschland verjährt und ob Arbeitgeber dem untätig zusehen dürfen.
Die Bundesarbeitsrichter beschäftigen sich gleich mit mehreren Aspekten zum Thema Urlaub: Es geht im Fall der Steuerfachangestellten mit der langen Liste nicht genommener Urlaubstage um die Verjährungsfrist - sie liegt nach Angaben von Fachleuten auch bei arbeitsrechtlichen Fragen bisher bei drei Jahren in Deutschland. In einem anderen Fall - ebenfalls aus Nordrhein-Westfalen - beschäftigen sich die Richter mit der Klage einer Krankenhausangestellten, die lange selbst krank war und in dem Jahr nur einen Teil ihres Urlaubs nehmen konnte. Ist der Resturlaub wirklich verfallen, wie ihr Arbeitgeber meint? Das will sie von den Bundesrichtern wissen.
In Deutschland streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer wieder darüber, wann Urlaub verfallen oder gar verjährt ist. "Oft ist das der Fall bei einem Jobwechsel oder wenn ein Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund aufgelöst wird", sagt der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing. Grundsätzlich gelte, dass Urlaub bei langwieriger Krankheit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfalle. Nach drei Jahren verjähre Urlaub. Nun gehe es darum, ob die deutsche Verjährungsfrist mit der europäischen Rechtsprechung vereinbar ist oder gekippt wird, wenn der Arbeitgeber passiv ist.
Welche Pflichten Arbeitgeber beim Thema Urlaub haben, hat das Bundesarbeitsgericht erstmals im Februar 2019 in einem Grundsatzurteil festgeschrieben - allerdings nur für den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen. Arbeitgeber wurden von den Bundesarbeitsrichtern verpflichtet, die Beschäftigten über ihren Urlaubsanspruch zu informieren, sie aufzufordern, ihren Resturlaub zu nehmen und auf einen möglichen Verfall hinzuweisen. Kurz: Sie müssen eine aktive Rolle spielen - Juristen sprechen von Initiativpflichten oder Mitwirkungsobliegenheiten. Schließlich hätten auch Arbeitgeber ein Interesse, dass sich Urlaub in Unternehmen nicht anstaut. Die Bundesarbeitsrichter ließen aber offen, wie bei drohender Verjährung und Krankheit zu verfahren ist. Das soll nun verbindlich entschieden werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat die beiden Fälle aus NRW vor seiner anstehenden Entscheidung bereits dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Er sollte prüfen, ob europäisches Recht eine Verjährung des Urlaubsanspruchs gestatte, "wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt habe, seinen Urlaubsanspruch auszuüben". Die Entscheidung war eindeutig: Nein, sagte der Gerichtshof im September. Urlaub könne nicht verjähren oder bei langer Krankheit verfallen, wenn Arbeitgeber ihren Pflichten nicht nachgekommen seien, so der EuGH.