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56. Verkehrsgerichtstag: Effektivere Überwachung nötig

23.02.2018 08:00 Uhr
56. Verkehrsgerichtstag: Effektivere Überwachung nötig
Empfehlung an den Gesetzgeber: einheitliches Vorgehen bei Kontrollen in den Bundesländern
© Foto: Christoph Hardt/Geisler-Fotopress/picture-alliance

Nach kontroversen Diskussionen haben die Experten auf dem 56. Verkehrsgerichtstag zahlreiche Empfehlungen an den Gesetzgeber formuliert. Ein wichtiger Punkt: Verkehrssündern soll es stärker an den Kragen gehen.

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Drei Tage, acht Arbeitskreise und über 1800 Experten: Bei der 56. Auflage des Deutschen Verkehrsgerichtstags haben Juristen, Wissenschaftler, Politiker sowie Versicherungs- und Polizeivertreter aktuelle Probleme im Verkehrsrecht diskutiert.

Drei Themen waren für die Transportbranche besonders interessant: Die Experten berieten über den Nutzen höherer Bußgelder bei Verkehrsverstößen, die Neufassung des Unfallflucht-Paragrafen im Strafgesetzbuch (siehe Kasten 1) und die Anpassung der Haftungsregelungen an die Anforderungen des hoch- und vollautomatisierten Fahrens (siehe Kasten 2).

Ein wichtiges Ergebnis: Raser und Drängler sollen aus Sicht des Verkehrsgerichtstags höhere Bußgelder und schneller Fahrverbote erhalten. Grundsätzlich sollten gefährliche und für die Verkehrssicherheit relevante Delikte wie Überhol-, Tempo- und Abstandsverstöße härter geahndet werden, verlangten die Experten.

Zur genauen Höhe machten sie zwar keine Angaben. Trotz der im EU-Vergleich zum Teil geringen deutschen Bußgelder sah der zuständige Arbeitskreis VI aber Verdoppelungen der Beträge oder "eine Null mehr" bei den Regelsätzen kritisch.

Die gezielte Anpassung müsse einhergehen mit einer nachdrücklicheren und effektiveren Verkehrsüberwachung, hieß es - gerade an Unfallhäufungs- und Gefährdungsstellen. Denn die Wahrscheinlichkeit, von der Polizei angehalten und im Fall eines Vergehens bestraft zu werden, sei sehr gering. Bei der Verkehrsüberwachung sollten die Bundesländer einheitlich vorgehen, forderten die Experten.

BUSSGELDKATALOG AUF DEM PRÜFSTAND

Mehrere Teilnehmer im Arbeitskreis VI hatten beklagt, dass eine Anhebung der Geldstrafen nutzlos bleiben würde, wenn gleichzeitig nicht auch die Kontrolldichte deutlich steigen würde. Vor allem Polizeivertreter meldeten sich zu Wort. Die Kontrollen sollten so angelegt sein, dass Verkehrsteilnehmer nicht den Eindruck gewinnen, sie sollten abgezockt werden, hieß es. Eine pauschale Erhöhung aller Bußgeldsätze lehnte die große Mehrheit ab.

Die Fachleute in dem Arbeitskreis VI forderten weiterhin eine für die Verkehrsteilnehmer nachvollziehbare Beschilderung. Verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Maßnahmen sollten häufiger zum Einsatz kommen, um Sünder und vor allem Wiederholungstäter zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Zuletzt schlugen sie eine Untersuchung vor, um die präventiven Wirkungen der für Verkehrsverfehlungen im Ordnungswidrigkeitenrecht angedrohten Sanktionen besser beurteilen zu können.

Die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags sind zwar nicht verbindlich, dienen dem Gesetzgeber aber zur Orientierung. Die neue Bundesregierung muss darüber entscheiden, ob sie die Bußgeldkatalog-Verordnung entsprechend ändert. Im zuständigen Arbeitskreis VI ließ eine Vertreterin des Bundesverkehrsministeriums durchblicken, dass eine Reform bereits vorbereitet wird. Demnach wollen Bund und Länder in diesem Jahr einen gemeinsamen Entwurf vorlegen. AG

ARBEITSKREIS III

Empfehlung: Unfallflucht soll strafbar bleiben

Unfallflucht soll grundsätzlich auch bei Blechschäden strafbar bleiben. Das hat der Arbeitskreis III beim Verkehrsgerichtstag als Empfehlung beschlossen. Zuvor war in Goslar eine Lockerung des § 142 StGB diskutiert worden, damit Verursacher von Blechschäden straffrei bleiben können, wenn sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen und den Schaden erst nachträglich melden.

Derzeit drohen auch in solchen Fällen eine Strafe und ein Fahrverbot.

Geschätzt gibt es in Deutschland jährlich mehrere Hunderttausend Unfallfluchten nach Parkremplern und anderen Sachschäden. Autoclubs hatten deshalb darauf beharrt, dass der Opferschutz Vorrang haben müsse. Neben den strafrechtlichen Belangen spielen nämlich versicherungsrechtliche eine Rolle, wenn der Unfallort verlassen wird, ohne dass die erforderlichen Feststellungen getroffen wurden. Die Kfz-Versicherung kann gezahlte Leistungen von bis zu 5000 Euro zurückfordern, wenn die gesetzlich verlangte Wartezeit nicht eingehalten wurde.Der Verkehrsgerichtstag sprach sich dafür aus, ein zusätzliches Fahrverbot nur noch zu verhängen, wenn ein Personenschaden oder Sachschaden ab 10.000 Euro entstanden ist. Der Gesetzgeber solle zudem die Vorschriften zur "tätigen Reue" reformieren, forderte der Kongress in Goslar. Eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe sollten nicht nur möglich sein, wenn sich jemand nachträglich bei Parkremplern meldet, sondern auch nach Unfällen mit Sach- und Personenschäden im fließenden Verkehr. Zudem solle der Gesetzgeber präzisieren, wie lange man am Unfallort warten muss, wenn man einen Schaden telefonisch gemeldet hat. Auch schlugen die Experten eine zentrale Meldestelle zur besseren Schadensabwicklung vor. dpa/AG

ARBEITSKREIS II

Empfehlung: Automatisiertes Fahren strenger regeln

Der Arbeitskreis II beim Verkehrsgerichtstag hat mehr rechtliche Klarheit für das hoch- und vollautomatisierte Fahren gefordert. Die Experten sorgen sich um Risiken beim Einsatz der neuen Technik. Zu klären sei zum Beispiel, wer haftet, wenn automatische Systeme Fehler machen, sagte VGT-Präsident Kay Nehm in der Eröffnungs-Pressekonferenz. "Es muss gewährleistet werden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seine Schadensersatzansprüche auch dann sicher durchsetzen kann, wenn der Unfall beim automatisierten Fahren verursacht worden ist", mahnte auch Verkehrsjurist Martin Diebold vom Deutschen Anwaltverein (DAV).

Nach der jüngsten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ist es Fahrern erlaubt, sich während einer hoch- und vollautomatisierten Fahrt vom Verkehrsgeschehen abzuwenden. Sie müssen aber so aufmerksam bleiben, dass sie die Fahrzeugsteuerung unverzüglich übernehmen könnten, wenn das System sie dazu auffordert oder sie aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für den Einsatz des Systems nicht mehr vorliegen. Nach Ansicht des ADAC ist derzeit allerdings unklar, was die Nutzer hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktionen während der Nutzung tun dürfen beziehungsweise zu unterlassen haben - etwa im Internet surfen oder schlafen. Die Nutzer würden Rechtssicherheit benötigen.

Die Experten des Verkehrsgerichtstags schlagen dem Gesetzgeber vor, er solle klarstellen, dass es während des hochautomatisierten Fahrens nicht verboten ist, elektronische Geräte zu nutzen. Ein angemessener Versicherungsschutz für die Nutzer der neuen Fahrzeugtechnik sei schon heute gewährleistet, stellte der Kongress fest. Es bestehe keine Veranlassung, das geltende Haftungssystem (Halter-, Fahrer- und Herstellerhaftung) für den Betrieb hoch- und vollautomatisierter Fahrzeuge zu verändern. Die Kfz-Haftpflichtversicherung solle also weiterhin unabhängig von der Unfallursache alle Schäden regulieren - und zwar künftig bis zu einer Deckungssumme von mindestens zehn statt bisher 7,5 Millionen Euro. Bei Unfällen durch die automatisierte Fahrfunktion kann sie Regress beim Hersteller nehmen. dpa

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