Der Mann war länger aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber freigestellt, später fiel er wegen Krankheit aus. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er eine Vergütung für den übrig gebliebenen Urlaub. Das aber verwehrt eine österreichische Vorschrift dann, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag löst. Der EuGH entschied jedoch: Wer kündigt, spielt keine Rolle. Der Beamte hätte ja unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freigestellt werden können. Betont wurde, dass der Mann wegen Krankheit nicht mehr Urlaub nehmen konnte.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Dies ergibt sich laut dem EuGH aus Artikel 7 Absatz 2 der EG-Richtlinie 2003/88.
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 20.7.2016
Aktenzeichen C-341/15