Er forderte ein neues Zeugnis mit inhaltlichen Änderungen und dass es zudem ungeknickt und ungetackert - anders als das erhaltene - sei. Das Gericht stimmte der ersten Forderung zu, lehnte die zweite aber ab. Es genüge, dass das Originalzeugnis kopierfähig sei und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichneten, etwa durch Schwärzungen. Alternativ hätte der Arbeitnehmer das Zeugnis bei seinem elf Kilometer entfernten Ex-Arbeitgeber auch abholen können, hieß es. Die Befürchtung des Arbeitnehmers, aus dem Tackern sei eine negative Einstellung des Arbeitgebers ihm gegenüber abzuleiten, fände nirgendwo eine Grundlage. CTW/SK
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 9. November 2017 Aktenzeichen 5 Sa 314/17
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