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Arbeitsunfall: Was zählt dazu, was nicht?

04.08.2023 10:44 Uhr | Lesezeit: 2 min
Eine junge Frau ist auf einem Betriebshof gestürzt und hält sich den Knöchel. Im Hintergrund ein Gabelstaplerfahrer, der zu Hilfe eilt. (Symbolbild mit Fotomodellen)
Stürzt eine Lkw-Fahrerin oder ein -Fahrer auf dem Dienstweg und verletzt sich dabei, ist dies ein Arbeitsunfall (Symbolbild mit Fotomodellen)
© Foto: auremar/stock.adobe.com

Nicht jeder Unfall während eines Arbeitstages zählt auch als Arbeitsunfall. Und in Grenzfällen müssen die Gerichte entscheiden.

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Zu den meisten Arbeitsunfällen im Güterverkehr kommt es bei Tätigkeiten am und um das Nutzfahrzeug herum, so die Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr. Demnach geschehen Unfälle vor allem durch Stürze oder Abstürzen unter anderem beim Ein- und Aussteigen ins Führerhaus, außerdem bei Ladetätigkeiten und mit wegrollenden Fahrzeugen sowie durch Gefährdungen im innerbetrieblichen Verkehr.

Während im privaten Bereich die Krankenversicherung bei einem Unfall einspringt, gewährt im Falle eines Arbeitsunfalls die gesetzliche Unfallversicherung weitergehende Leistungen.

Aus den Entscheidungen der Sozialgerichte und den Vorgaben im siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) lassen sich einige Grundsätze ableiten, wann ein Arbeitsunfall gegeben sein kann und wann nicht. Allerdings bleibt es vom Einzelfall abhängig, da es auf die genauen Umstände ankommt, wie auch Franziska Hasselbach, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht der Kanzlei Hasselbach betont.

Privat im Vordergrund: Kein Arbeitsunfall

Immer wieder gibt es Grenzfälle, die gegebenenfalls in letzter Instanz vom Bundesozialgericht (BSG) zu klären sind. „Fragen stellen sich dort, wo die Grenze zwischen beruflicher Tätigkeit und privatwirtschaftlichen Eigeninteressen verwischen“, so die Anwältin. „Das ist oft bei Wegeunfällen der Fall.“

Grundsätzlich sind bei einem Arbeitsunfall Tätigkeiten versichert, die zur Arbeit zählen oder der Arbeit dienen. Der Unfall muss zudem durch äußere Einflüsse entstanden sein: Ein Herzinfarkt zählt nicht dazu.

Sobald private Interessen im Vordergrund stehen, ist es kein Arbeitsunfall mehr. Das gilt in der Regel während des Verzehrs von Speisen und Getränken ebenso wie während des Aufenthalts in Toilettenräumen oder für einen Spaziergang in der Pause.

Arbeitswege sind mitversichert

Außerdem ist der Weg von und zur Arbeit als sogenannter Wegeunfall versichert. Dazu zählen auch der Weg von und zur Essensaufnahme während der Mittagspause und der Weg von und zur Toilette.

Wichtig bei Wegeunfällen: Der Versicherungsschutz beginnt an der äußeren Haustür des Wohngebäudes und geht bis zur Außentür des Unternehmensgebäudes oder bis zum Werkstor. Gleiches gilt zum Beispiel auch beim Essen, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebsgeländes isst oder Essen und Trinken zum alsbaldigen Verzehr kauft.

Wenn ein Lkw-Fahrer sich also unterwegs, etwa auf einer Autobahnraststätte etwas zu essen besorgt oder dort isst, gilt: Der Weg bis zur Außentür der Raststätte oder des Gebäudes zählt noch als Arbeitsunfall. Passiert etwas im Inneren des Gebäudes, greift die Krankenversicherung.

Das Betanken seines Lkw plus Bezahlvorgang an der Tankstelle sind dagegen versichert. „Wenn der Fahrer tankt, gehört dies zur Arbeitszeit. Und das Bezahlen ist Teil des Tank-Vorgangs, da er dies machen muss“, so Hasselbach.

Bei Abkehr vom Arbeitsweg erlischt der Schutz

Wichtig im Zusammenhang mit Wegeunfällen auf dem Heimweg oder in der Mittagspause: Sobald private Interessen im Vordergrund stehen, die auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte mit erledigt werden, sind diese nicht versichert. Egal, ob es um den Einkauf für zu Hause geht oder den Friseurbesuch.

„In dem Moment, in dem man sich umdreht, also dem Arbeitsweg den Rücken oder die Seite zuwendet, besteht kein Wegeunfallschutz im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung mehr“, so Hasselbach. Allerdings mache die Rechtsprechung hier auch Ausnahmen, wenn die Abweichung vom Weg minimal sei.


Dies ist eine Kurzfassung eines Beitrags aus dem Magazin Trucker der Ausgabe 7/2023, weitergehende Informationen finden Abonnenten der Zeitschrift dort. Das Magazin greift in jeder Ausgabe auch rechtliche Themen auf. Hier können Interessierte ein Abonnement abschließen. Den Trucker gibt es auch als E-Paper.

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