Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligten Wohnraum, muss dieser diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil, der ihm im Umfang der Verbilligung zufließt, ist als Sachbezug in Höhe der Differenz zwischen dem ortsüblichen Mietpreis und dem gezahlten Betrag anzusetzen. Bundesfinanzhof Urteil vom 7. 11.2006 AZ: VI R 70/02
Geldwerter Vorteil
15.03.2007 00:00 Uhr
Wer dem Chef weniger Miete zahlt, schuldet dem Finanzamt dafür mehr Steuern.