Dies gilt auch dann, wenn man auf dem Weg zum/vom Mittagessen ist. Geht der Arbeitnehmer aber in seiner Mittagspause darüber hinaus privaten Angelegenheiten nach und verunglückt dabei, dann ist dies nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt.
Eine gegen die BG klagende Arbeitnehmerin wollte in ihrer Pause ein Fast-Food-Restaurant aufsuchen. Auf dem Weg dorthin wollte sie in der Reinigung ein Kleidungsstück abholen. Sie kam dabei auf einer Treppe zu Fall und verletzte sich. Durch den privaten Anteil am Weg zum Restaurant entfiel der Versicherungsschutz und die Frau bekam keine Leistungen von der Berufsgenossenschaft. Das Landessozialgericht Hessen gab der Unfallversicherung recht, weil der Weg zum Imbiss zugunsten privater Angelegenheiten unterbrochen worden war. Im Zweifelsfall habe der Arbeitnehmer zu beweisen, mit welcher Motivation er unterwegs war.
Landessozialgericht Hessen
Urteil vom 15.3.2015,AZ: L 3 U 225/10