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Überwachung per Detektiv: Das geht zu weit

06.05.2015 08:00 Uhr
Überwachung per Detektiv: Das geht zu weit
Krankgeschrieben und beobachtet? - Das muss man sich nicht gefallen lassen
© Foto: picture-alliance/dpa/Kai Remmers

Arbeitnehmer dürfen ohne konkreten Anlass nicht "bespitzelt" werden.

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Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.

Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch ("Schmerzensgeld") begründen. Die Klägerin war als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig; Sie war mehrere Wochen lang arbeitsunfähig erkrankt. Zunächst fiel sie wegen einer Bronchialerkrankung aus, danach wegen eines Bandscheibenvorfalls. Sie legte nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

Der Geschäftsführer der Firma bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv, der die Frau mit ihrem Hund, vor ihrem Haus und in einem Waschsalon beobachtete und filmte. Diese Observation hielt die Klägerin für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld. Sie habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürft en.

Zuerst gab schon das Landesarbeitsgericht der Klage in Höhe von 1000 Euro statt, nun auch der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19.2.2015
Aktenzeichen:8 AZR 1007/13

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