Harsche Kritik an der Personalabteilung des eigenen Unternehmens ist kein Kündigungsgrund – zumal wenn sie berechtigt ist. Zu diesem Schluss ist das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf am Dienstag gekommen. Der Kläger war ein ehemaliger Straßenbahnfahrer, der durch einen Dienstunfall arbeitsunfähig geworden war. Er hatte mehrfach vergeblich die Auszahlung von Überstunden aus dem Jahr 2017 angemahnt.
Anfang März 2019 wurde ihm eine Auszahlung zugesagt, die aber nicht erfolgte. Daraufhin rief er eine Mitarbeiterin der Personalabteilung an und verlangte mindestens eine sofortige Teilzahlung. Er werde sich nicht länger hinhalten lassen.
Als er keine Rückmeldung erhielt, erhob er noch am selben Tag Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiterin und den stellvertretenden Leiter der Personalabteilung. Darin behauptete er, die Mitarbeiter würden seine Bezüge veruntreuen und sich somit strafbar machen. Im April 2019 bezahlte das Unternehmen die Überstunden und kündigte dem Mann wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde fristlos.
Die Kündigung habe keine Aussicht auf Erfolg, befand nun das Gericht. Es habe für den Arbeitnehmer ein berechtigter Anlass bestanden, sich zu beschweren. Im konkreten Fall habe er Vorgesetzte zwar rechtlich unzutreffend der Untreue bezichtigt. Angesichts des berechtigten Anlasses sei diese Kritik aber kein Kündigungsgrund. Beide Seiten beendeten das Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich.
Urteil vom 04.02.2020
Aktenzeichen: 8 Sa 483/19