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Niederlande: Entsendevorschrift tritt am 1. März in Kraft

30.01.2020 17:45 Uhr | Lesezeit: 2 min
Niederlande Grenze
Ab dem 1. März 2020 müssen die grenzüberschreitenden Tätigkeiten verpflichtend gemeldet werden
© Foto: Friso Gentsch/picture alliance/dpa

Unternehmen, die in den Niederlanden vorübergehend als Dienstleister im Einsatz sind, müssen künftig per Online-Meldepflicht vor Beginn der Tätigkeiten detaillierte Angaben zu den entsandten Mitarbeitern machen.

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Ab dem 1. März 2020 tritt in den Niederlanden eine Online-Meldepflicht für Entsendungen aus dem EU-Ausland in Kraft. Das geht aus einem Rundschreiben des Bundesverbands Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) hervor. Unternehmen, die in den Niederlanden vorübergehend als Dienstleister im Einsatz sind, müssen demnach vor Beginn der Tätigkeiten künftig detaillierte Angaben zu den entsandten Mitarbeitern machen. Dies gilt insbesondere für entsandte Berufskraftfahrer. Auch der Werkverkehr unterliegt der neuen Regelung. Basis für die Meldepflicht bildet das sogenannte „WagwEU“, ein bereits seit Mitte 2016 geltendes Gesetz der Niederlande zur grenzüberschreitenden Arbeit.

Laut dem BWVL erfolgt die Online-Meldung über das Portal https://deutsch.postedworkers.nl/ des niederländischen Ministeriums für Soziales und Arbeit. Ab dem 1. Februar 2020 können bereits freiwillige Meldungen getätigt werden. Ab dem 1. März 2020 müssen die grenzüberschreitenden Tätigkeiten dann verpflichtend gemeldet werden. Ansonsten drohen Bußgelder. Wird die Meldung nicht oder zu spät vorgenommen oder trifft nur unvollständig ein, können Dienstleister und ihre Auftraggeber mit einem Bußgeld in Höhe von 12.000 Euro pro Verstoß belegt werden.

Auf der Webseite des Portals sind sind dem BWVL zufolge auch die Details der Meldepflicht in deutscher Sprache aufgeführt. Das Ministerium beantwortet zudem in einem FAQ-Bereich alle Fragen rund um die neuen Regelungen. So beinhalten die neuen Entsendebestimmungen auch das Mitführen von Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und A 1-Bescheinigungen. Außerdem muss ein Ansprechpartner in den Niederlanden als Kontaktperson für die niederländische Aufsichtsbehörde benannt werden.

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