Künftig dürfen die Bewertungen einzelner Autofahrer anhand ihres Kennzeichens nicht mehr öffentlich, sondern nur für den Betroffenen selbst einsehbar sein. So hatte zuvor auch schon das Verwaltungsgericht in Köln geurteilt. Sowohl die Notengeber als auch die Fahrer müssen sich zudem mit ihren Daten und einer E-Mailadresse anmelden. Verbunden mit der Anmeldung ist die Versicherung, mit den Daten keinen Missbrauch zu treiben. Damit soll verhindert werden, dass Nachbarn, Arbeitgeber oder Versicherungen den Datenschutz missbrauchen.
Nach Meinung der Betreiber, im Gegensatz zur Meinung der Richter, ist das Recht auf freie Meinungsäußerung - über die Fahrweise anderer - höher zu bewerten als das Recht der bewerteten Autofahrer an ihren persönlichen Daten.
Der Vertreter der NRW-Datenschutzbeauftragten, die gegen das Portal geklagt hat, widersprach vor Gericht: "Ist Ihnen bewusst, dass Sie Daten sammeln, die Sie nicht beherrschen? Sie nehmen einen kleinen Schneeball und werfen den einen Hang herunter. Übernehmen Sie die Verantwortung für die Lawine, die da entsteht?" Als Beispiel nannte das Land den Berufskraftfahrer, der sich um einen neuen Job bemüht. Ein potenzieller neuer Arbeitgeber könne sich mithilfe des Bewertungsportals ein Bild verschaffen - und bei schlechten Noten die Einstellung ablehnen.
Kläger und Beklagte erhofften sich vom OVG Münster eine Grundsatzentscheidung.
Oberverwaltungsgericht Münster
Urteil vom 19.10.2017
Aktenzeichen: 16 A 770/17