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Bundesamt nimmt zur Bußgeld-Praxis Stellung

16.04.2021 16:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Derzeit in der Kritik: die Bußgeld-Praxis des BAG bei Verstößen
© Foto: Axel Granzow / VerkehrsRundschau

Osteuropäische Lkw-Fahrer müssen bei Verstößen, etwa wegen überlanger Lenkzeiten, hierzulande offenbar weniger Bußgeld bezahlen als deutsche Lkw-Fahrer. Das BAG bestätigt nun, dass das Bußgeld unter anderem auch von dem Einkommen des Lkw-Fahrers abhängt.

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Deutsche und ausländische Lkw-Fahrer müssen in Deutschland bei Verstößen, etwa wegen zu langer Lenkzeiten, offenbar unterschiedliche Bußgelder bezahlen. So sollen osteuropäische Lkw-Fahrer bei solchen und anderen Verstößen auf Bußgelder bis zu 50 Prozent Rabatt bekommen. Das hatte dieser Tage der Branchenverband Camion Pro in Deutschland vermeldet und in der Transport- und Logistikbranche damit vielerorts für Kritik gesorgt.

Bislang hatte sich das Bundesamt für Güterverkehr zu diesen Vorwürfen auf Anfrage der VerkehrsRundschau nicht geäußert. Nun nimmt das BAG offiziell zu den Vorwürfen Stellung und begründet sein Vorgehen wie folgt: „Im Rahmen der Bearbeitung von Bußgeldverfahren sind für das BAG die in den jeweils einschlägigen bundeseinheitlichen Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen enthaltenen Bußgeldrichtsätze maßgebend.“

Einkommensverhältnisse des Fahrers beeinflussen Bußgeldhöhe

Und diese orientieren sich, bestätigt das BAG, „an den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen eines Beschäftigten in Deutschland. Sie gehen also vom allgemeinen Lohnniveau in Deutschland aus.“  Die Bemessung der konkreten Bußgeldhöhe sei nach den gesetzlichen Kriterien vorzunehmen, heißt es seitens der Bundesbehörde weiter. „Dabei sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Grad der Verantwortlichkeit der betroffenen Person sowie insbesondere auch deren wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.“

Fahrer, die nicht in Deutschland wohnhaft sind und die bei Unternehmen angestellt sind, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, beziehen ein Einkommen, das im Regelfall deutlich unter dem in Deutschland üblichen Lohnniveau liegt“, teilt das BAG ferner mit. Nach ständiger Rechtsprechung müsse das BAG daher darauf achten, dass das festzusetzende Bußgeld verhältnismäßig zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen sei und ihn nicht über Gebühr belaste.

Keine unterschiedliche Höhe der Bußgelder für Unternehmer

In diesem Zusammenhang verweist die Bundesbehörde auf folgendes: „Die Sicherung des fairen Wettbewerbs im Güterverkehr ist Schwerpunkt der Überwachungstätigkeit des BAG. Es ist uns deshalb  wichtig darauf hinzuweisen“, betont das BAG, „dass bei Verstößen von Unternehmern eine einheitliche Bußgeldhöhe unabhängig vom Standort des Unternehmens, gerade auch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Auftraggeberverantwortung und der Kabotage gilt.“ Sprich: es gibt dem BAG zufolge keine unterschiedlichen Bußgelder-Höhen für Unternehmer. Gleichzeitig betont die Bundeshörde, dass über ihre „engmaschigen Schwerpunktkontrollen und nachgelagertem Betriebskontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Kabotagebestimmungen und der weiteren Vorschriften, insbesondere des Güterkraftverkehrsrechts, illegale Praktiken von Unternehmen aufgedeckt und konsequent geahndet werden.“

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