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Elbtunnel: Keine Sperrung im Berufsverkehr

13.03.2025 15:50 Uhr | Lesezeit: 2 min
Autobahnschild A7 Richtung Hamburg
Nach dem Vergleich sind auch Sperrungen der A7-Autobahn-Überdeckelungen Schnelsen und Stellingen vom Tisch
© Foto: cevahir87-stock.adobe.com

Verdi und die Autobahn GmbH haben sich vor Gericht auf einen Vergleich verständigt: Demnach darf ein Warnstreik den Elbtunnel lahmlegen, allerdings nicht im Berufsverkehr.

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Die Gewerkschaft Verdi darf den Hamburger Elbtunnel nicht während des Feierabendverkehrs mit einem Warnstreik lahmlegen. Die Sperrung des Tunnels dürfe am Donnerstag frühestens um 21 Uhr beginnen und müsse spätestens am Freitag mit Einsetzen des Berufsverkehrs um 6.30 Uhr beendet sein, heißt es in einem vor dem Arbeitsgericht verabredeten Vergleich zwischen Verdi und der Autobahn GmbH des Bundes.

Ursprünglich wollte Verdi durch einen Ausstand in der Tunnelbetriebszentrale den Elbtunnel von Donnerstag, 18 Uhr, bis Freitag, 10 Uhr, komplett sperren. Das ist dem Vergleich zufolge nun jedoch vom Tisch – ebenso wie Sperrungen des Wallringtunnels am Hauptbahnhof, des Krohnstiegtunnels am Flughafen sowie der A7-Autobahn-Überdeckelungen Schnelsen und Stellingen.

Die Autobahn GmbH des Bundes war vor das Arbeitsgericht gezogen, um eine Sperrung des Elbtunnels und damit ein Stau-Chaos auf einer der wichtigsten Verkehrsadern Deutschlands zu verhindern. Verdi wiederum wollte mit ihrem Antrag dem Gericht zufolge sicherstellen, dass die Notdienstbesetzung ausschließlich zur Sicherung der Tunnel eingesetzt wird, nicht aber zur Verkehrsüberwachung. Dann hätten die Tunnel jedoch bei einer ausreichenden Streikbeteiligung für den Verkehr gesperrt werden müssen.

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