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EU-Parlament billigt gemeinsame Verfolgung von Verkehrssündern

25.04.2024 13:37 Uhr | Lesezeit: 1 min
Blitzer, Radar-Geschwindigkeitsüberwachung: Poliscan-Messsystem auf der Autobahn A40, auf der Rheinbrücke Neuenkamp, Duisburg, NRW, Deutschland
Egal ob zu schnell gefahren oder gefährlich geparkt - künftig soll es in der EU für die Staaten einfacher werden, Bußgelder einzutreiben
© Foto: picture alliance / Jochen Tack | Jochen Tack

Wer in einem anderen EU-Land geblitzt wurde, kann in Zukunft davon ausgehen, dafür in seiner Heimat zur Kasse gebeten zu werden. Ein neues Vorhaben der EU soll das möglich machen. Sie erweitert auch die Liste an Verkehrsverstößen, die grenzüberschreitend verfolgt werden.

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Die länderübergreifende Verfolgung von Verkehrsverstößen hat in der EU eine weitere Hürde genommen. Das Europaparlament stimmte am Mittwoch, den 24. April in Straßburg dafür, dass EU-Staaten beim Eintreiben von Geldstrafen wegen Verkehrsverstößen stärker zusammenarbeiten sollen.

Zuvor hatten sich Unterhändlerinnen und Unterhändler des Parlaments und der EU-Staaten darauf geeinigt, Amtshilfeverfahren zwischen den Ländern zu stärken. Derzeit bleiben etwa 40 Prozent der grenzüberschreitenden Verkehrsdelikte ungestraft, wie das Parlament weiter mitteilte.

Ob Raser, Parksünder oder Falschfahrer: Wenn ein Bürger oder eine Bürgerin im EU-Ausland einen Verkehrsverstoß begeht, können die Behörden des jeweiligen Heimatlandes den neuen Regeln zufolge Geldstrafen eintreiben. Das gilt demnach auch, wenn ein anderer Staat die Strafe verhängt hat. Privaten Unternehmen soll es verboten werden, Bußgelder von Ausländern einzutreiben.

Zudem wird den Angaben zufolge eine Liste von Verkehrsverstößen erweitert, die ein grenzüberschreitendes Verfahren auslösen und zu Geldstrafen für gefährliches Fahren führen können. Neben Fehlverhalten wie zu schnellem oder betrunkenem Fahren gehören künftig auch gefährliches Parken und gefährliches Überholen sowie Fahrerflucht und Missachtung von durchgezogenen Linien zu solchen Verstößen.

Die EU-Staaten müssen dem Vorhaben noch zustimmen. Das gilt aber als Formsache. Im Anschluss müssen die neuen Vorgaben noch in nationales Recht umgesetzt werden. Dafür ist eine Übergangsfrist von 30 Monaten vorgesehen.

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