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Höhere Spesen für Lkw-Fahrer geplant

09.08.2019 13:00 Uhr
Steuererklärung, Finanzamt
Lkw-Fahrer sollen künftig eine höhere Pauschale als Werbungskosten geltend machen können (Symbolfoto)
© Foto: Christian Ohde/Chromorange/picture-alliance

Die Bundesregierung will das Einkommenssteuergesetz ändern. So ist unter anderem vorgesehen, dass Berufskraftfahrer, die dienstlich länger unterwegs sind und in der Lkw-Kabine übernachten, dafür künftig eine höhere Pauschale geltend machen können.

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Berlin. Wer Dienstreisen macht, soll künftig mehr Geld zurückbekommen. Das Bundeskabinett hat Ende Juli einen Regierungsentwurf verabschiedet, mit dem das Einkommenssteuergesetz (EStG) entsprechend geändert werden soll. Er sieht höhere Verpflegungspauschalen für alle Arbeitnehmer und eine neue Regelung speziell für Berufskraftfahrer, die in Deutschland oder im Ausland der Lkw-Kabine übernachten.

Wer mehr als acht Stunden dienstlich unterwegs ist, kann künftig 14 statt bislang 12 Euro von der Steuer absetzen. Das gilt auch für den An- und Abreisetag. Für Dienstreisen im Inland, die länger als 24 Stunden dauern, steigt der Pauschbetrag von 24 auf 28 Euro. Bundestag und Bundesrat müssen den geplanten Änderungen allerdings noch zustimmen, von denen die meisten zum Jahreswechsel 2020 in Kraft treten würden.

Acht statt fünf Euro bei Schlafen im Lkw

Auch für Berufskraftfahrer soll die Steuererklärung unbürokratischer werden: Sie können dem Beschluss nach künftig bei beruflich bedingter Abwesenheit pro Kalendertag mit Übernachtung im Fahrzeug acht Euro als Werbungskosten geltend machen. Diese Regelung soll am An- oder Abreisetag sowie an für jeden weiteren vollen Tag gelten. Bisher müssen sie ihre tatsächlich entstandenen Ausgaben einreichen. Mit der neuen Acht-Euro-Pauschale müssen Lkw-Fahrer die Ausgaben für Toiletten und Duschen auf Raststätten und Autohöfen, für das Parken des Fahrzeugs oder die Reinigung der eigenen Schlafkabine nicht mehr zwingend nachweisen.

Gemäß dem Entwurf für die Gesetzesänderung sollen sie allerdings wählen dürfen, ob sie die neue Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen oder weiterhin auch höhere Aufwendungen als die acht Euro einzeln nachweisen und steuerlich absetzen. Wenn die Steuerreform wie geplant in Kraft tritt, bringt sie nicht nur eine Erleichterung für Lkw-Fahrer im Fernverkehr, sondern auch mehr Geld, sofern diese auf Grundlage eines Fahrtenbuchs die bisher maximal üblichen fünf Euro pro Kalendertag als durchschnittliche Nebenkosten für Übernachtungen in der Kabine geschätzt und anschließend steuerlich geltend gemacht haben. Sie erhalten also drei Euro pro Nacht. (ag)

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