Lkw-Anhänger und Sattelauflieger, die von Transportunternehmen im Ausland eingesetzt werden, sind ab sofort von der Rückkehrpflicht nach spätestens acht Wochen in das Heimatland des Transportunternehmens ausgenommen. Das geht aus überarbeiteten Leitlinien hervor, die die EU-Kommission zur praktischen Umsetzung des Mobilitätpakets jetzt veröffentlicht hat. Bislang hatte die EU-Kommission darauf bestanden, dass auch Anhänger und Sattelauflieger der Rückkehrpflicht unterliegen.
In der neuen Version der Leitlinien werden jetzt ausdrücklich nur noch „motorisierte Fahrzeuge“ und „motorisierte Fahrzeugkombinationen“ genannt, die nach spätestens acht Wochen in das Land ihrer Registrierung zurückkehren müssen. Die Einhaltung dieser Rückkehrpflicht werde anhand der Fahrtenschreiber überprüft, schreibt die Kommission weiter. Damit geht sie auch auf die Kritik von Transportverbänden ein, die zuvor die fehlenden Kontrollmöglichkeit für die tatsächliche Rückführung von Anhängern und Sattelaufliegern bemängelt hatten.
Der europäische Dachverband der Spediteure Clecat, dem auch der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) angehört, hat diese Klarstellung begrüßt. „Die überarbeiteten Leitlinien bieten nun mehr Rechtssicherheit und ermöglichen es, die Einhaltung der Rückkehrpflicht von Fahrzeugen besser zu kontrollieren – so, wie es die ursprüngliche Idee des Gesetzgebers war“, so Clecat in einer Stellungnahme.
Gegen die grundsätzliche Rückkehrpflicht von Lkw in ihre Heimatländer, die seit Ende Februar aufgrund des EU-Mobilitätspakts gilt, läuft weiter ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGh). Laut niederländischen Medien soll der Generalanwalt des EuGh im Oktober seine Einschätzung zu der Klage veröffentlichen. Eine solche Einschätzung des Generalanwalts gilt in der Regel als richtungsweisend für das spätere Urteil. Mit dem Urteilsspruch der Richter wird für Dezember gerechnet. (kw)
Die neuen Leitlinien zur Rückkehrpflicht (nur in englischer Sprache) finden Sie hier.