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Rettungsgasse wird Pflicht

23.12.2011 12:18 Uhr
Rettungsgasse wird Pflicht
Bei Staubeginn müssen alle Platz machen.

Die Bildung von Rettungsgassen ist ab 1. Januar 2012 bei Stau Pflicht auf allen mautpfichtigen Straßen Östereichs.

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Die Bildung von Rettungsgassen ist ab 1. Januar 2012 bei Staubildung Pflicht auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen beziehungsweise Autostraßen – also überall, wo die Autobahnvignette benötigt wird. Das teilte der österreichische Autobahnbetreiber Asfinag mit. Feuerwehr und sonstige Einsatzkräfte seien durch diese Maßnahme um bis zu vier Minuten schneller vor Ort, die Überlebenschancen von Unfallopfern steige um bis zu 40 Prozent. Damit gilt in Österreich das gleiche Prinzip wie in Deutschland, der Schweiz, Tschechien und Slowenien. Verkehrsteilnehmer, die unberechtigt die Rettungsgasse befahren oder ein Einsatzfahrzeug behindern, müssen nach Angaben der Behörden mit Geldstrafen bis zu 2180 Euro rechnen.

So funktioniert die Rettungsgasse

Kommt es auf Autobahnen oder Schnellstraßen bzw. Autostraßen zu stockendem Verkehr oder Stau, sind alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden - schon bevor der Verkehr still steht, auch dann wenn sich noch kein Einsatzfahrzeug nähert. Auf zweispurigen Fahrbahnen sollen sich alle Fahrzeuge auf der linken Spur parallel zum Straßenverlauf am linken Fahrbahnrand einordnen, alle anderen weichen so weit wie möglich an den rechten Rand aus, auch auf den Pannenstreifen.

Dasselbe System gilt auf drei- oder mehrspurigen Fahrbahnen. Alle Fahrzeuge auf der äußersten linken Spur fahren so weit wie möglich nach links. Alle anderen Spuren fahren so weit wie möglich nach rechts. So entsteht die sogenannte Rettungsgasse, die ausschließlich von Einsatzfahrzeugen (Polizei, Feuerwehr und Rettung), Fahrzeugen des Straßendienstes oder vom Pannendienst befahren werden darf.

Die Asfinag weißt darauf hin, dass die Bildung einer Rettungsgasse nicht nur dann notwendig ist, wenn ein Unfall als Ursache der Verzögerung auftritt. Auch die freie Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen zu anderen Einsatzorten oder Krankenhäusern muss gewährleistet werden, selbst wenn vorausfahrende Verkehrsteilnehmer noch keine Rettungsgasse gebildet haben, ist mit der Bildung einer Rettungsgasse zu beginnen.

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